— 284 —
nommen werden sollen, noch außer den Strafbeiträgen (66. 13. und 14.) gelei-
stet werden.
. 16. Diesenigen zum Städte-Feuersozietäts-Verbande gehörigen So-
ziekätsverwandten, welche der Bestimmung des 5. 12. entgegen, gleichviel, ob al-
lein, oder nur nebenher, irgend anderswo, mit Ausnahme der im F. 2. er-
wähnten Privatvereine, entweder ganz oder zum Theil Versicherung nehmen,
ollen in dem Falle, daß die Emdeckung vor einem Brandunglück erfolge, au-
* dem sofortigen zwangsweisen Austritt aus der fremden Gesellschaft, mit einer
Geldbuße von fuͤnf bis funfzig Thalern, in dem Falle aber, daß die Entdeckung
der Kontravention erst nach eingetretenem Brande geschiehet, uͤberdies noch mit
dem Verluste resp. der Versicherungssumme, oder der Versicherungssummen, so-
bald und soweit sie über den im §. 20. bestimmten Versicherungswerth binaus-
eht, oder resp. hinausgehen, bestraft und die Geldbuße soll zur Kasse der Städte-
Feuersozictät, die den Wersicherungswerth übersteigende Summe aber zur Hälste
ür die Städte-Feuersoziekätskasse und zur andern Hälste für den Provinzial=
Landarmenfonds eingezogen werden.
Die Sozietätsdirektion ist auch verpflichtet, den Fall zur ndhern Bestim-
mung darüber, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betrugs
vorhanden sey? dem kompetenten Gerichte von Amtswegen anzuzeigen.
6. 17. Von diesen Bestimmungen (#. 11. bis 16.) bleiben jedoch alle,
dem Staate selbst zugehörige Gebäude ausdrücklich ausgeschlossen.
6. 18. Auch steht im Uebrigen zwar jedem frei, seine nicht aufnahme-
pflichtigen Gebäude (&. 11.) nach Gutbefinden irgend anderswo, als bei der
Stdte-Feuersozietädt gegen Feuersgefahr zu versichern: kein solches Gebdude
aber, welches anderswo (mit Ausnahme der im 5. 2. erwähnten Privatvereine)
schon versichert ist, kann bei der Städte-Feuersoziett, weder ganz noch zum
Theil ausgenommen und kein dergleichen Gebdude, welches bei der Städte-
Feuersozietäkt bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals,
es sei ganz oder zum Theil, versichert werden.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein solches Gebdude (§. 14.) dieser
Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert ist; s? wird dasselbe nicht allein
in den Katastern der Städte-Feuersozietckt sofort geloͤscht, sondern es ist auch der
Eigenthuͤmer im Fall eines Brandungluͤcks der ihm sonst aus derselben zukom-
menden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu
allen Feuerkassen-Beiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Aus-
schließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietätsdirektion ist über-
dies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kri-
minaluntersuchung wegen indentirten Betrugs vorhanden sey? dem kompetenten
Gerichte von Amtswegen anzuzeigen.
Seit — 19. Der Eintritt in die Sozietck mit den davon abhängenden recht-
triits. lichen Wirkungen, findet nur Einmal im Jahre, naͤmlich mit dem Tagesbeginn
des 1. Januar jeden Jahres Statt und, wenn ein Gebaͤude, welches einge-
gangen, im Kataster geloͤscht werden muß, so sind davon die Beitraͤge auch für
das