— 292 —
dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen moͤchten, gehen bis auf den
Betrag der von der Sozietaͤt geleisteten Brandschaden-Verguͤtung, Kraft der Ver-
sicherung auf die Sozictat uͤber.
6. 55. Dersenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen nach Kriegs-
gebrauch, d. h. zu Kriegs-Operationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke
auf Befehl eines Heerführers oder Offziers vorsählich erregt worden, wird von
der Sozietät nicht vergötet.
6 56. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu
militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmdhbigem Vorsatze erregt worden,
wird im zweiselhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhn-
lichem WVerstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich er-
theilt worden ist.
8. 57. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fädllen, wo dessen Wirk-
lichkeit, sey es gerade zu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstän-
den nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines
Gebäudes durch Truppen während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im
Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer solchen
bei Armirung des Platzes geschehen ist.
6. 58. Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder
Bosheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung
des Kriegszustandes entstehen, sind von der Vergütung durch die Sozietät kei-
neswegs ausgeschlossen.
6. 59. Ebenso wenig sind von dieser Vergücung solche Beschädigungen
der Gebude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet,
sondern nur zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche
einem assoziirten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um dic weitere BVerbreitung
des Geuers zu verhütcn, z. B. durch ein von kompctenten Personen angeordne-
tes, oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes
Einreißen oder Abwerfen von KTBänden, Dächern u. s. w. an den in der Ver-
sicherung begrifsenen Theil desselben zugefügt sind.
Schäden aber, welche durch Erdbeben, Pulver oder andere Explosionen
oder ähnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn
ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat, und die Schdden selbst also Brand=
schäden sind.
6 60. Bei Partialschäden erfolgt die Vergütung in derselben Quote
der Versicherungssumme, als von den versicherten Gebäuden nach §. 47. für
abgebrannt oder vernichtet crachtet worden.
* 61. Bei Totalschaͤden wird die ganze versicherte Summe verguͤtet
und auf die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr wer-
den