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6. 68. Kein Realglubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergü-
tungsgeldern wider den Willen des Persicherten seine Befriedigung zu
verlangen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten
Gebäudes verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine
gesetzlich zuldssige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen
zulänglich sichergestellt wird.
6. 69. Stellt hingegen der Wersicherte das Gebäude nicht wieder her,
so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung
af das Verhältniß des Versicherten und seiner Realgldubiger eignen, sein
ewenden.
in. . 70. Nur, wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der
Belge, des Meiederherstellung eines gänzlich abgebrannten Gebadudes dispensirt wird, (§. 73.)
glücksin Bezug scheidet er rücksichtlich dieses Gebdudes aus der Sozietct aus und ist nur noch
, d unzu den Beiträgen für das laufende Jahr verbunden (#. 19.). Sonst aber un-
erten66 der terbricht weder der Total= noch der Partial-Brandschaden den Persicherungs-
Te höherurauf vertrag, nur muß nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erfordernissen der
Kelungres Ec= 9. 23 bis 29. von Neuem Genüge geleistet und das Kataster danach berich-
baͤudes. igt werden.
é. 71. Von dem Ablauf des Jahres an, in welchem der Brandschaden
erfolgt ist, bis zu dem Anfange desjenigen, mit welchem das neu berichtigte Ka-
taster in Wirkung tritt, ist der durch Brand beschädigte Theilnehmer von der
Beitragsleistung entbunden.
Wenn aber inzwischen das im Bau begriffene Gebdude, die auf der
Brandstelle befindlichen Baumaterialien mit eingeschlossen, ein neuer Brandun-
fall trifft, so soll von der Vergütung, welche die Sozietät auch in diesem Falle
auf diejenigen Gegenstände, die als bereits in den Bau verwendek, oder zur
Baustelle geschafft und dort vernichtet, besonders nachgewiesen werden, in dem,
K. 47 und 60. bezeichneten und nach Maaßgabe des F. 49. festzustellenden Wer-
hältnisse zu leisten hat, der Gesammtbetrag der erlassenen, oder noch zu erlassen-
den Beiträge und zwar nach dem Maaße, wie sie von dem früher abgebrann-
ten Gebäude zu leisten gewesen seyn würden, in Abzug gebracht werden.
6. 72. In der Regel hat auch jeder Assozlirte, welcher ein Ge-
bdude durch Brand verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge-
drannte Gebäude auf derselben Stelle wieder herzustellen, und nur unter dieser
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch. (6. 62. u. f.)
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem
abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß
die Vergütungsgelder lediglich zum Bau verwendet werden.
6 73. Auch ist Unsere Regierung befugt, die Wiederherstellung eines
abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus
polizeilichen oder anderen höheren Rücksichten zu untersagen, und in diesem Falle
dar dem Beschadigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht vor-
ent-