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fallsiges Gesuch wenigstens (2) zwei Monate vorher an den betreffenden Ma-
gistrat gelangen lassen und kann widrigenfalls von Letzterem, wenn naͤmlich der-
selbe mit der Regulirung des Anliegens nicht mehr zu rechter Zeit zu Stande zu
kommen glaubt, für den nächsten Eintrictstermin zurückgewiesen werden, sofern
das Gesuch nicht aufnahmpflichtige Gebaude betrifft (96. 8. u. 11.) Im entge-
gengesetzten Fall und wenn der Antragende selbst die Verzögerung verschuldet hat,
treten die Bestimmungen der #6. 13. bis 15. dieses Reglements ein.
6. 87. Die ekwa nöthige Vervollständigung oder Revisson der einge-
reichten Beschreibungen, oder etwanige Taraufnahme, müssen bis längstens vier
Wochen vor Eintritt des Aufnahmetermins bewirkt und bis dahin überhaupt in
den Städten alle Aufnahmegeschäfte vollstendig zur Genehmigung der Sozietäts=
Direktion vorbereitet, abgeschlossen werden.
6. 88. Bei bloßen Erhöhungen der Wersicherungssummen kommt es
darauf an, ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe oder Be-
schreibung und des der letztern angehängten Attestes zuldssig sind und nachge-
sucht worden, oder ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse der 96. 23. ff.
bedarf. Im letzteren Falle findet die Vorschrift der 96. 86. und 87. Statt.
Solche Erhöhungen aber, die etwa blos auf den Grund der schon vorhandenen
Dokumente zu bewirken sind, imgleichen sonst zulasssge (Io. 19. u. 32.) Herun-
tersetzungen der Versicherungssummen und gänzliche Löschungen, können noch bis
4 Wochen vor dem ncchsten Eintrittstermine rechtzeitig nachgesucht und müssen
bis dahin angenommen werden.
6é. 89. Alle Antraäge, welche nach Vorslehendem zu spät eingehen, um
noch für den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zweifels-
falle und wenn nicht bestimmte Vorschriften ein Anderes bedingen, so angesehen,
als ob sie im Laufe der nächstfolgenden Periode zu gehöriger Zeit angebracht
worden wären.
6é 90. Spätestens drei Wochen vor dem Eintritkstermine müssen alle
Berichte, Anträge und Beschreibungen oder Taxen, welche die Magisträte ein-
zureichen haben, in den Händen der Sozietärsdirektion sein. Die letztere muß
dann vor allen Dingen diejenigen einzelnen Geschäfte, bei denen sich Erinnerun-
gen und Bedenken finden, die noch vor dem nächsten Eintriktstermine zu erle-
digen sind, schleunigst herausheben und deshalb das Nöthige versügen. Bis zu
diesem Zeitpunkte hin aber muß dieselbe die Berichtigung des Hauptlagerbuchs
bewirken und jedem Magistrat die ihm angehende Ausfertigung zugehen lassen.
4 91. Nach deren Eingang ist dem Wersscherten zu jeder Zeit die Ein-
sicht des Ortskatasters, so weit es ihn betrifst, geslattet, um sich davon zu über-
zeugen, daß nach der Deschreibung oder Taxe (96. 25. u. 28.) die Eintragung
im Kataster Statt gefunden habe. Wenn aber der versicherte Eigenthümer
außerdem von dem Magistrat eine Bescheinigung über seine Feuerversicherung
begehrt, so soll diese zwar nicht versagt werden, ste kann jedoch nur gegen Ent-
richtung der Schreibgebühren erfolgen.
(Jo. 1898.) Jahrgang 1838. Xx 8. 92.