Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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5. 113. Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brand- 
schäden, über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmoda- 
litäten, über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordent- 
liche Rechteweg nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, wel- 
cher sich bei der Festsetzung der Sozietckts-Direktion nicht beruhigen will, nur 
die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schieds- 
richterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen und auf dem 
gewählten Wege bereits eine Entscheidung erfolgt; so kann hernach davon nicht 
wieder abgegangen werden. 
6 114. Der Rekurs geht nach §. 111. zundchst an den Ober-Präsi- 
denten der Provinz und dann an den Minister des Innern und der Polizei, 
dessen Entscheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer 
aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Be- 
rufung darauf binnen einer Praklusivfrist von (6) sechs Wochen nach dem Em- 
pfange der Festsetzung der Sozietckts-Direktion bei der letztern anbringen. 
6. 115. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrich= 
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter 
ernennt der mit der Sozietät in Streit befangene Interessent, den zweiten der 
Magistrat, und zwar müssen beide aus der Zahl der Assozürten, großfährig und 
untadelhaften Rufes sein, auch weder mit dem Provocanten, noch unter sich in 
einem nach den Gesetzen die Zeugniß= Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Ver- 
wandschafts-Verhältniß stehen. Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjeni- 
gen, welcher als Obmann eintrikt, hat die Sozietäkts-Direktion und zwar ledig- 
lich aus der Zahl der im Regierungsbezirke mit Richtereigenschaft angestellten 
Justizbeamten, zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der 
(Verhandlung ob. 
6G. 116. Diese Verbandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit erge- 
ben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkun- 
den und Schriften, welche zur Sache gchören, vorgelegen haben. Ein Mitglied 
des Magistrats vertritt dabei die Sozietdt. 
6 117. Den Spruch sällen die beiden ersten Schiedsrichter, der drikke 
tritt nur alsdann, wenn sene sich nicht über eine und dieselbe Meinung ver- 
einigen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Auseschlag 
zu geben. 
118. Gegen einen solchen schiedorichterlichen Spruch findet nur die 
Nichtigkeitsklage, wo solche durch den 9. 116. oder durch die allgemeinen Gesetze 
zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordemtichen Richter Statt, wel- 
cher dabei cventuell zugleich, mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der 
Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. 
Die Michtigkeitsklage muß aber binnen einer Praklusiofrist von (10) zehn 
Tagen nach Eröffnung des schiedsrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden. 
i·1—P
	        
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