Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Weiteres in diejenige Klasse, wohin er sie nach seiner allgemeinen Kenntniß der- 
selben als gehörig erachtet. 
Auch in diesen Fdllen müssen die Eigenthümer ungesäumt die reglements- 
mätige Nachricht von der getroffenen Bestimmung erhalten. C(#. 36. ff. des 
Reglements.) 
8. P#. 
Sotestens bis zum 1. Oktober 1838. muß jedem Interessenten die nö- 
thige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und 
jede etwanige Reklamation dagegen bis zum 10. desselben Monaks, als dem 
rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine, angebracht 
werden, damit noch im Laufe des Jahres für die Fälle, wo solches nöcthig, zu 
dem Rekurs oder schiedsrichterlichen WVerfahren (. 113. des Reglements) Zeit 
übrig bleibe. 
4. 10. 
Ueberhaupt aber müssen die Magisträte dafür sorgen und sich, wenn es 
nöthig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in den Stand setzen, daß jeden 
Falls bis Ende Oktober alle die Eintragung in die Kataster vorbereitende Ge- 
schäfte geschlossen werden. 
G. 11. 
Im Laufe des Monats November 1838. muß jeder Magistrat sein Orts-ü 
Kataster vollständig anlegen und ordnen, auch dasselbe in doppelter Ausfertigung 
mit sämmrlichen Beschreibungen, Taxen und sonstigen Verhandlungen an die 
Feuersozietäts-Direktion einreichen. 
4. 12. 
Die Feuersoziekts-Direktion hat sodann bis zum Schlusse des Dezember= 
Monats 1838. die Prüfung und Festsetzung der Kataster und die Zusammen= 
setzung des Haupt-Lagerbuchs aus den Duplikaten derselben zu bewirken. 
4. 13. 
Denjenigen zum Sozietaͤtsverbande der staͤdtischen Feuersozietaͤt gehoͤrigen 
Gebaͤudebesitzern, welche bei der Publikation dieser Verordnung bei auswaͤrtigen 
Feuersozietaͤten assoziirt sind, wird es verstattet, bis zum Ablauf der bereits ge- 
schlossenen Versicherungsverkräge in den fremden Sozietäten zu verbleiben. Die 
Bestimmungen der . 11—16. des Reglements finden daher bis zu diesem 
Zeitpunkte keine Anwendung auf dieselben. Nach Ablauf der bestehenden Ver- 
siche-
	        
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