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Weiteres in diejenige Klasse, wohin er sie nach seiner allgemeinen Kenntniß der-
selben als gehörig erachtet.
Auch in diesen Fdllen müssen die Eigenthümer ungesäumt die reglements-
mätige Nachricht von der getroffenen Bestimmung erhalten. C(#. 36. ff. des
Reglements.)
8. P#.
Sotestens bis zum 1. Oktober 1838. muß jedem Interessenten die nö-
thige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und
jede etwanige Reklamation dagegen bis zum 10. desselben Monaks, als dem
rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine, angebracht
werden, damit noch im Laufe des Jahres für die Fälle, wo solches nöcthig, zu
dem Rekurs oder schiedsrichterlichen WVerfahren (. 113. des Reglements) Zeit
übrig bleibe.
4. 10.
Ueberhaupt aber müssen die Magisträte dafür sorgen und sich, wenn es
nöthig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in den Stand setzen, daß jeden
Falls bis Ende Oktober alle die Eintragung in die Kataster vorbereitende Ge-
schäfte geschlossen werden.
G. 11.
Im Laufe des Monats November 1838. muß jeder Magistrat sein Orts-ü
Kataster vollständig anlegen und ordnen, auch dasselbe in doppelter Ausfertigung
mit sämmrlichen Beschreibungen, Taxen und sonstigen Verhandlungen an die
Feuersozietäts-Direktion einreichen.
4. 12.
Die Feuersoziekts-Direktion hat sodann bis zum Schlusse des Dezember=
Monats 1838. die Prüfung und Festsetzung der Kataster und die Zusammen=
setzung des Haupt-Lagerbuchs aus den Duplikaten derselben zu bewirken.
4. 13.
Denjenigen zum Sozietaͤtsverbande der staͤdtischen Feuersozietaͤt gehoͤrigen
Gebaͤudebesitzern, welche bei der Publikation dieser Verordnung bei auswaͤrtigen
Feuersozietaͤten assoziirt sind, wird es verstattet, bis zum Ablauf der bereits ge-
schlossenen Versicherungsverkräge in den fremden Sozietäten zu verbleiben. Die
Bestimmungen der . 11—16. des Reglements finden daher bis zu diesem
Zeitpunkte keine Anwendung auf dieselben. Nach Ablauf der bestehenden Ver-
siche-