Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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sicherungsvertraͤge tritt jedoch die Verpflichtung zur ausschließlichen Versicherung 
der Gebaͤude gegen Feuersgefahr in der staͤdtischen Feuersozietaͤt ein, und es sol- 
len zu diesem Zwecke nicht nur die mit auswaͤrtigen Sozietaͤten geschlossenen 
Versicherungsvertraͤge den Magistraͤten vorgelegt, sondern auch die Gebaͤude- 
Beschreibungen, Taxen u. s. w. ebenso, wie von allen übrigen Gebäuden, auf- 
genommen, und uͤberhaupt alle Vorbereitungen getroffen werden, daß derartige 
Gebaͤude unmittelbar mit dem Erloͤschen der bisherigen Versicherung in die 
staͤdtische Feuersozictaͤt uͤbertreten koͤnnen. 
Sollte der Zeitpunkt dieses Uebertritts nicht mit dem Jahresschlusse zusam- 
menfallen, so sollen die zu entrichtenden ordentlichen und auberordentlichen Bei- 
träge nach Verhältniß des dazwischen liegenden Zeitraums berechnet und am 
Jahresschlusse erhoben werden. 
Neue PVersicherungen bei andern Sozietäten dürfen nach Publikation die- 
ser Verordnung, bei Vermeidung der im 8. 16. des Reglements angedrohten 
Strafe, so wenig angenommen, als bereits bestehende prolongirt werden. 
. 14. 
Darauf pflichtmäßig zu wachen, daß dieses Alles gehörig und zu rechter 
Feit geschehe, liegt der Regierung ob, welche den Ober-Präsidenten der Prooinz 
von dem Fortgange der Angelegenhciten bis zur Vollendung ihrer ersten Aus- 
führung in sieter Kenntniß zu erhalten hat. Der Ober-Präsident hat das Re- 
sultat Unserm Minister des Innern und der Polizei anzuzeigen. 
6. 15. 
Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten, die im Laufe der Jahre 1838. 
und 1839. an Remunerationen und andern der Sozietäk zur Last fallenden Aus- 
gaben auflaufen, soll für die Feuersozietäts-Direktion auf den Amrrag Unsers 
Ober-Präsidenten durch die Minister des Innern und der Polizei und der Fi- 
nanzen bei der Regierungs-Hauptkasse ein angemessenes Kredit eröffnet werden. 
8. 16. 
Die hierdurch entstehenden Vorschuͤsse sollen jedoch im Laufe des Jahres 
1839. aus der Feuersozietäktskasse vollstaͤndig erstattet werden. 
K. 17. 
Die in dem Reglement für die Städte-Feuersoziett vom heutigen Tage, 
. 4. ff., vorgeschriebene Form der Verwaltung und der Kassenführung soll 
nur als eine vorldusige, welche für die erste Ausführung der neuen Einrich- 
lung und für die ersten fünf Jahre ihres Bestehens in Anwendung zu bringen 
(Fe. 1890.) ist,
	        
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