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des 1. Januar jeden Jahres Statt, und wenn ein. Gebaͤude, welches eingegangen,
im Kataster geloͤscht werden muß, so sind davon die Beitraͤge auch fuͤr das
ganze Jahr, in welchem die schungstahigtei eingetreten, zu entrichten. In
eben diesen Terminen finden auch nur Erhoͤhungen oder Heruntersetzungen der
Versicherungssumme, soweit solche sonst zuldssig sind, (I#. 20. 21. 32.) Statt.
Kommen autßer diesen Terminen Anträge wegen der Aufnahme neuer
Gebdude oder Erhöhung der Versicherungssummen alter Gebäude vor, so sollen
dieselben nur unter der ausdrücklichen Bedingung angenommen werden, daß alle
für das laufende Jahr zu zahlenden Beiträge, sowohl die ordentlichen als die
außerordentlichen entrichtet werden. Die rechtliche Wirkung des Vertrages be-
ginnt in diesem Falle mit der Anfangssiunde dessenigen Tages, von welchem
die Genehmigung der Sozietäts-Dircktion datirt ist.
Ermäßigungen der bestehenden Versicherungssummen können unter allen
Umständen nur mit dem Ablaufe des letzten Tages des laufenden Jahres bewi-
ligt werden, und es sind daher die Beitrage für dasselbe unverkürzt zu zahlen.
6 20. Die Bersicherungssumme darf den überall in den Schranken vbhe der
eines Minimums zu haltenden gemeinen Werth derjenigen Theile des versicher- Verlicherungs
ten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden können, nicht «
allein niemals uͤbersteigen, sondern es soll auch kein Gebaͤude hoͤher als
zu #%# „neun gehntel“ (90 Prozent) seines gemeinen Werthes, und Mühlen
nur zu zwei Dritteln dieses Werthes zur Persicherung angenommen wer-
den dürfen.
5. 21. Auf Höhe dieses Werthes (§5. 20.) soll aber in der NRegel
jedes Gebdude bei der Sozietät versichert werden; nur muß die Persicherungs-
summe in Beträgen, welche durch die Zahl 10 theilbar sind, abgerundet und in
Prcußischem Silber-Kurant ausgedrückt seyn.
6. 22. Der im 9. 20. angeordneten Beschränkung ist sortan auch jeder,
der seine nicht aufnahmepflichtigen Gebdude (§. 11.) anderswo, als bei der
Städte-Feuersozietckt versichern laße, (&. 18.) unterworfen, dergestalt, daß jede
höhere Persicherung unzuladssig ist. Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines
Persicherten soll, außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im
5. 20. bestimmten Werth, mit einer zur Städte-Feuersozictäts-Kasse fließenden
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor cinem
Brande entdeckt wird, sonst aber wenn die Entdeckung der Ueberschreitung erst
nach dem Brande geschiehet, neben jener Geldbuße mit dem Verluste der Ver-
sicherungssumme, soweit sie über den im §. 20. bestimmten Verscherungswerth
hinausgehet, welche zur Hälste dem Städte-Feuersoziekäts-Fonds und zur ande-
fren Hälste dem Provinzial-Landarmenfonds zufällt, bestraft werden.
6 23. Eine förmliche Tare des durch Feuer zersiörbaren Theils der zu
versichernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an
einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebdudes,
welches versichert werden soll.
Co. 1900,) 8. 24.