Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

VII. 
Beiträge der 
Interessenten 
U. deren Klas- 
sifikation. 
— 320 — 
Leuntersesung tritt sofort, nachdem sie festgestellt ist, ein, sedoch werden die 
Beiträge für das Jahr, in welchem sie festgestellt worden, nach der bisherigen 
Versicherungssumme die Beiträge von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage 
aber erst vom Anfange des folgenden Jahres ab entrichtet. 
6. 33. Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beitrdge 
werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig 
zu Bestreitung aller Ausgaben der Feuersozieräts-Kasse bestimmt sind. Die or- 
dentlichen Beiträge werden nach bestimmten Prozenten, der für denjenigen geit- 
raum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten Versicherungssumme 
(§. 35.) dem muthmaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß abgemessen und ein für 
allemal festgestellt, und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden, 
den außerordentlichen Beiträgen aber, welche nur von Zeit zu Zeit eintreten 
können, um zu decken, was etwa an dem wirklichen Bedarf der Städtefeuer- 
Sozietätskasse zu Bestreitung der vorkommenden Brandvergücungen und sonsti- 
gen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe der ordentlichen Beiträge, 
noch sehlen mochte, muß jedesmal ein förmliches Ausschreiben vorhergehen. 
Für die außerordentlichen Beiträge sind keine Grenzen zu bestimmen, 
sondern diese dem jedesmaligen Bedürfnisse anzupassen. 
6 34. Die Einzahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt in der Re- 
gel in einer Summe für den ganzen Jahresbedarf im Laufe des ersten Quar- 
tales: doch steht es der Feuer-Sozietäts-Direktion zu, einzelnen Debenten 
ganz oder theilweise, bis auf drei Monate Anstand zu gewähren und darnach 
andere Zahlungstermine zu setzen. Die nach Ablauf resp. des ersten Quartals, 
oder der anderweitig nachgelassenen Fristen verbliebenen Rückstände werden in 
gleicher Art, wie die öffentlichen Steuern, executivisch beigetrieben. Für jeden 
außerordentlichen Beitrag wird der dußerste Einzahlungstermin in dem Aus- 
schreiben besonders bestimmt, und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rück- 
stände werden in gleicher Art executivisch eingezogen. 
é6. 35. Die Summe des ordentlichen Beitrags bestimmt sich für je- 
des versicherte Gebaäude nach der Klasse, zu welcher es seiner Bauart und 
Benutzung und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeir 
nach gehdrt. Es sollen nämlich in der Städte-Feuerversicherungs-Sozietät des 
Regierungsbezirks Gumbinnen neun Klassen Statt finden, und es gehören zur 
ersten Klasse: Alle Gebaude mit massiver Bedachung oder Metallbe= 
dachung, massiven Umfassungswänden, worin sich keine Feuer- 
stätten besinden und welche zur Ausbewahrung feuergefährlicher 
Materialien nicht dienen. Zur 
zweiten Klasse: Alle Gebäude mit massiven Umfassungswänden, mas- 
siver oder Metallbedachung und gewöhnlichen Feuerstätten. Zur 
dritten Klasse: Alle Gebdude von Fachwerkswänden mit masstver 
oder Metallbedachung, worin sich keine Feuerstätten befinden und 
welche zur Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien nicht 
dienen. Zur 
vier=
	        
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