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vierten Klasse: Alle Gebaͤude mit Fachwerkswaͤnden, massiver oder
Metallbedachung und gewoͤhnlichen Feuerstaͤtten. Zur
fuͤnften Klasse: Alle Gebaͤude mit massiven Umfassungswaͤnden und
massiver oder Metallbedachung, worin feuergefaͤhrliche Gewerbe
getrieben werden. Zur
sechsten Klasse: Alle Gebaude mit Fachwerkswänden und massiver oder
Metallbedachung, worin feuergefährliche Gewerbe betrieben wer-
den. Zur
siebenten Klasse: Alle Gebaude mit Fachwerk= oder hölzernen Um-
fassungswänden, welche nicht mit massiver Bedachung versehen
sind. Zur
achten Klasse: Alle Scheunen mit Fachwerk oder hölzernen Umfas-
sungswänden, welche weder mit massiver noch Pisée-Bedachung
versehen sind. Zur
neunten Klasse: Wind= und Lohmühlen.
Ein isolirt stehendes Gebdude darf in seiner Klasse nur zwei Driktel des Be-
trages zahlen, den es in seiner Klasse zahlen müßte, wenn es nicht isolirt stände.
6( 35b. Isfolirt heißen die nicht massiven Gebdude nur, wenn sie zwölf
Ruthen, oder mehr, die massiven und halbmassiven schon, wenn sse fünf Ruthen,
oder mehr von den nächsten Gebduden entfernt liegen. Gebäude, die zu einer
und derselben Wirthschaft gehören, werden bei dieser Bestimmung als ein
Ganzes betrachtet, so daß ihre Lage und Zusammenhang unter einander in grs-
ßerer als der oben bemerkten Nähe, den Begriff der Isolirung nicht aufbebt.
36. Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung
angemeldetes Gebdude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Magistrats
die Sozietäls-Direktion zu bestiummen. Der Magistrat hat dem Eigenthümer das
Resultat seines Gutachtens sogleich, damit der Letztere, wenn er es nöthig fun-
det, seine Rechte bei der Direktion vor deren Entscheidung näher ausführen
kann, hierndchst aber auch die Entscheidung der Direktion naher bekannt zu
machen.
Bei dieser Begutachtung und respektiven Entscheidung dient die vom Ge-
bdude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese wider
Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand keine hinreichende Auskunft
gadbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder von dem Magistrate,
oder sonst nach Gutfinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden.
é. 37. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Sozietäts-Direktion
zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht un-
terwerfen, so steht ihm nach seiner Wahl C. 113.) der Weg des Rekurses
oder die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.
6. 38. Die Beslimmung der Sozietckts-Direktion gilt aber jedenfalls einst-
weilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder respek-
tiven schiedsrichterlichen Verfahrens erst von dem nächsten, nach Beendigung
desselben eintretenden ordentlichen Eintrittstermin ab (#. 19.) in Wirksamkeit tritt.
(No. 1000.) Jahrgang 1838. Aga 8. 39.