Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 322 — 
6. 39. Der ordentliche Beitrag wird hiermit fuͤr jede Jahresrate: in der 
ersten Klasse mit fuͤnf Silbergroschen, in der zweiten Klasse mit sieben und ein 
halben Silbergroschen, in der dritten mit zehn Silbergroschen, in der vierten mit 
zwölf Silbergroschen, in der fünsten mit vierzehn Silbergroschen, in der sechs- 
ten mit sechszehn Silbergroschen, in der siebenten mit achtzehn Silbergroschen, 
in der achten mit zwanzig Silbergroschen und in der neunten mit fünf und zwan- 
zig Silbergroschen von einem seden Einhundert Thaler Versicherungswerth 
bestimmt. 
6 40. Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß 
der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der 
Eröffnung der Städodte-Feuersozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen 
gesammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch Deputirte der Städte und 
das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für die 
erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach 
den ersten fünf Jahren eine solche Revision Statt finden soll, und dabei für die 
solgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöchig 
oder nützlich anerkannte Aenderung getroffen werden kann. Bei der vorste- 
hend angeordneten Revision soll dann auch die Frage über das Zusammentreten 
der Sozierdt mit der Städte-Feuersozietdt des Regierungsbezirks Königsberg 
nochmals zur Erörterung gestellt und zur Berathung gezogen werden, inwiesern 
die Versicherung der Gebaͤude zu dem vollcn gemeinen Werth (5. 20.) als 
zweckmäßig zuzulassen seyn dürfte. 
Vanst ver- 56. 41. Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebaͤude 
#Werungen eine Weränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem 
Bersicherungs-Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des Gebdudes in 
Belt. eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde, 
so ist der Versicherte verpfüchtet, dem Magistrate innerhalb Monatsfrist davon 
Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen re- 
glementsmäßig etwa folgenden Beitragserhöhung zu unterwerfen. 
. 42. Wird die Anzeige in Monatsfrist nicht geleistet, so muß der 
Persicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen dem geringeren Bei- 
trage, welchen er entrichtet hat, und den höhern, welchen er hätte entrichten 
sollen, als Strase zur Städte-Feuersozieläts-Kasse einzahlen. 
. 43. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des ganzen Jahres, in 
welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu dem Ende des Jahres, in 
welchem sie nachträglich gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt 
ist, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. 
4. 44. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhte Feuers- 
gesahr von der Sozierdt von Anfang an mit übernommen, es mut aber, wo 
eine Wersehung des Gebaudes in eine, zu höheren Beitradgen verpflichtete Klasse 
eintritt, der höhere Betrag vom Anfange des Jahres an, in welchem de Ver- 
derung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.