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6. 39. Der ordentliche Beitrag wird hiermit fuͤr jede Jahresrate: in der
ersten Klasse mit fuͤnf Silbergroschen, in der zweiten Klasse mit sieben und ein
halben Silbergroschen, in der dritten mit zehn Silbergroschen, in der vierten mit
zwölf Silbergroschen, in der fünsten mit vierzehn Silbergroschen, in der sechs-
ten mit sechszehn Silbergroschen, in der siebenten mit achtzehn Silbergroschen,
in der achten mit zwanzig Silbergroschen und in der neunten mit fünf und zwan-
zig Silbergroschen von einem seden Einhundert Thaler Versicherungswerth
bestimmt.
6 40. Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß
der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der
Eröffnung der Städodte-Feuersozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwischen
gesammelten Erfahrungen, einer neuen Prüfung durch Deputirte der Städte und
das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für die
erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach
den ersten fünf Jahren eine solche Revision Statt finden soll, und dabei für die
solgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als nöchig
oder nützlich anerkannte Aenderung getroffen werden kann. Bei der vorste-
hend angeordneten Revision soll dann auch die Frage über das Zusammentreten
der Sozierdt mit der Städte-Feuersozietdt des Regierungsbezirks Königsberg
nochmals zur Erörterung gestellt und zur Berathung gezogen werden, inwiesern
die Versicherung der Gebaͤude zu dem vollcn gemeinen Werth (5. 20.) als
zweckmäßig zuzulassen seyn dürfte.
Vanst ver- 56. 41. Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebaͤude
#Werungen eine Weränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem
Bersicherungs-Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des Gebdudes in
Belt. eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde,
so ist der Versicherte verpfüchtet, dem Magistrate innerhalb Monatsfrist davon
Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen re-
glementsmäßig etwa folgenden Beitragserhöhung zu unterwerfen.
. 42. Wird die Anzeige in Monatsfrist nicht geleistet, so muß der
Persicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen dem geringeren Bei-
trage, welchen er entrichtet hat, und den höhern, welchen er hätte entrichten
sollen, als Strase zur Städte-Feuersozieläts-Kasse einzahlen.
. 43. Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des ganzen Jahres, in
welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu dem Ende des Jahres, in
welchem sie nachträglich gemacht oder die Entdeckung der Veränderung erfolgt
ist, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet.
4. 44. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhte Feuers-
gesahr von der Sozierdt von Anfang an mit übernommen, es mut aber, wo
eine Wersehung des Gebaudes in eine, zu höheren Beitradgen verpflichtete Klasse
eintritt, der höhere Betrag vom Anfange des Jahres an, in welchem de Ver-
derung