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aͤnderung Statt gefunden hat, noch außer den Sttafbeitraͤgen (98. 42. und 43.) ge-
leistet werden.
IX.
6. 45. Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem Brandschaden-
bei der Feuersozietät versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es Tar.
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebüude nicht völlig ab-
gebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
6é 46. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen dem-
senigen Theil des bei der Sozietät versicherten Bauwerths, welcher durch das
Feuer und bei dessen Dampfung vernichtet, und demjenigen, der in einem brauch-
aren Zustande geblieben ist, festzustellen.
5 47. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern
vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet,
mithin dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths nach dem im
4. 27. aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden.
é4 48. Dabei diene die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde-
liegende Beschreibung (99. 23. f.) oder etwa vorhandene Tare (5#. 27. ff.) des
abgebrannten Gebaudes zur Grundlage und es bleibt nach den Umständen vor-
behalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen
oder sonst zu ergänzen.
d. 49a. Sovwie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und.
längstens innerhalb acht Tagen nach dem Brande eine Besichtigung des Scha-
dens durch den Magistrat erfolgen. Ueberzeugt sich derselbe, daß ein Totalscha-
den vorliegt, so hat derselbe an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen,
wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen
Entschädigung, so muß von ihm bei der Schadensbesichtigung auberdem noch ein
Sachverständiger zugezogen werden und von Letzterm die Abschätzung der Scha-
denquote sosort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt
werden. In beiden Fällen ist auch der Deschädigte selbst bei der Verhandlung
zuzuziehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll zu vernehmen.
é 49 b. Der zuzuziehende Sachverständige muß nach der pflichtmäßigen
Erwägung und Auswahl des Magistrats nicht minder, wenn der Beschädigte
darauf anträgt, entweder ein vereideter Baubcamte sein, oder statt dessen, zwei
Baugewerkmeister zugezogen werden. Die zugezogenen Sachverständigen wer-
den jedesmal mit dem Gesichtspunkte, wornach ihr sachkundiges Urtheil begehrt
wird, zuvor genau bekannt gemacht und wenn sie nicht schon ein für allemal ver-
eidet sind, zu der Handlung durch Handschlag besonders verpflichtet.
6. 50. Bei dieser Verhandlung (5. 49.) muß zugleich von Amtswegen
Alles, was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbrei-
tung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere
Löschungshülfen, und über sonstige, die Sozielät nach Inhalt des gegenwärtigen
(No. 1900.) Aga 2 Regle-