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weigert oder vorenthalten werden. Der Sozielät bleibt aber in solchen Fällen
der Civilanspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vor-
behalten, als dem Persicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, an-
dern Falls in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgenannten Personen, eine
grobe Verschuldung Cculpa lata) zur Last füällt.
é4 54. Ob und in wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, wel-
cher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf
Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun-
gen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche
dem Persscherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den
Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütung, Krast der
Versicherung, auf die Sozietät über.
é 55. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Krieges-
gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke
auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozietät nicht vergütet.
6. 56. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer
zu militairischen Zwecbken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatze erregt
worden, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu sol-
chen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit
gewöhnlichem erstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk-
lich ertheilt worden ist.
6. 57. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirk-
lichkeit, sep es gerade zu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Um-
ständen nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündun
eines Gebdudes durch Truppen während eines Gesechts oder auf einem Rück-
zuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer
Belagerung bei Armirung eines Platzes geschehen ist.
6 58. Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen
oder Bosheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung
des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergüctung durch die Sozietät
keinesweges ausgeschlossen.
6. 59. Ebenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen
der Gebude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezundet,
sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche
einem assoziirten Gebadude, zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die
Löschung des Feucrs und Behufs derselben, oder um die weikere Verbrei-
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen ange-
ordnetes, oder doch nachher als nsthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachge-
wiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. an den in
der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind.
(No. 1000.) Schaͤ-