Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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5. 66. Das Interesse der Hypothekgldubiger oder anderer Realberechtig- 
ter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietct beachtet, sondern 
es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten den Ar- 
restschlag auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Nichter auszuwirken. 
6. 67. Nur wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener 
Auszahlung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozierdt verbunden, die Zah- 
lung zu dem gerichtlichen Deposttorio zu leisten, wo dann die Interessenten das 
Weitere unter sich abzumachen haben. 
. 68. Kein Realgläubiger hat aber das Rechk, aus den Brandvergü= 
tungsgeldern wider den Willen des PVersicherten seine Befriedigung zu ver- 
langen, wenn und soweit dieselben in die Wiederherstellung des Gebaudes ver- 
wendet worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich zu- 
lässige Weise vor dem Hypothekenrichter, und nach dessen Ermessen zulänglich 
sicher gestellt wird. 
é 69. Stellt hingegen der Wersicherte das Gebaude nicht wieder her, 
so hat es bei den ordentlichen gesetzlichen Dorschriften, die sich zur Anwendung 
S das Verhaͤltniß des Versicherten und seiner Realglaͤubiger eignen, sein 
ewenden. 
6 70. Nur wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der l* des 
Wiederherstellung eines gänzlich abgebrannten Gebudes dispensirt wird (. 73.), 22 #n. 
scheidet er rücksichtlich dieses Gebkudes aus der Sozietät aus, und ist nur noch sug auf den 
zu den Beitradgen für das laufende Jahr verhaftet (§J. 19.) Sonst aber unter- Jteiit 66 
bricht weder der Total= noch der Partialbrandschaden den Versscherungsvertrag: aus der Solle. 
nur muß nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erfordernissen der 96. 23. und 
bis 29. von Neuem Genüge geleistet und das Katasier darnach berichtigt werden. #W, 45 
é 71,. Von de,m Ablauf des Jahres an, in welchem der Brandschaden 
erfolgt ist, bis zum Anfange dessenigen, mit welchem das neu berichtigte Kata- 
ster in Wirksamkeit tritt, ist der durch Brand beschädigte Theilnehmer von der 
Beitragsleistung entbunden. Wenn aber inzwischen das im Bau begriffene Ge- 
bdude, die auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien miteingerechnet, ein 
neuer Brandunfall trifft, so soll von der Vergütung, welche die Sozietät auch 
in diesem Fall auf diesenigen Gegenstände, die als bereits in den Bau verwen- 
det, oder zur Baustelle geschafft und dort vernichtet, besonders nachgewiesen 
werden, in dem, J. 47. und 60. bezeichneten und nach Maaßgabe des §. 49, fest- 
zustellenden Merhdältnisse zu leisten hat, der Gesammtbetrag der erlassenen, oder 
noch zu erlassenden Beiträge, und zwar nach dem Maaße, wie sie von dem ab- 
gebrannten Gebcude zu leisten gewesen sein würden, in Abzug gebracht werden. 
é 72. In der Regel hat auch jeder Assozürte, welcher ein Gebaude 
durch den Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das 
abgebrannte Gebdude auf derselben Stelle wieder herzustellen und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungsgelder Anspruch (98. 62. ff.). 
Indessen häángt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines den 
Mo. 100.) abge-
	        
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