Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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dem rechten Weserufer Nr. 18. und 19. durch Königlich Pteußisches Gebiet 
fuͤhrt, wird ebenfalls als ein gemeinschaftlicher Weg behandeit. 
Auf den Kommunikationsweg zwischen Buchholz und Schluͤsselburg, die 
3. Kogel= oder Marschstraße, soweit derselbe am linken Weserufer nach 
r. 4. und 5. der Grenzbeschreibung durch Königlich Hannoversches Gebiet führt, 
finden für den wechselseitigen VTerkehr mit den Produkten des Ackerbaues, der 
VBiehzucht und der Forstwirthschaft die gleich unten sub B. folgenden Besti- 
mungen wegen Kommunikation der Grenzbewohner hinsichtlich ihrer über die 
Grenze liegenden Grundstücke Anwendung, ohne daß es erforderlich ist, daß die 
Verkehrenden dort einen verbundenen Gruwbesitz haben. 
Die Transporte müssen aber mit den ndmlichen Legitimations-= „Papieren 
oder Ursprungs-Certifikaten begleitet seyn, die oben für die Benutzung der ge- 
meinschaftlichen Wege vorgeschrieben sind. 
Auch soll den beiderseitigen betreffenden Verwaltungsbehörden gestaktet 
seyn, unter Berücksichtigung und Befolgung der vorstehenden leitenden Grund= 
sätze, nach Maaßgabe der gesammelten Erfahrungen über die nach der Oertlich= 
keit erwa wünschenswerthen oder erforderlichen Modifikationen dieser in Ansehung 
der, gemeinschaftlichen Wege getroffenen Bestimmungen demnchst sich zu ver- 
einbaren. 
b. Kommu- Die Produkte des Ackerbaues, der Giehzucht und der Forstwirthschafk, 
Aletten b der welche Grenzanwohner von ihrem von der Landesgrenze durchschnittenen und 
ner Flotrehea durch eine und dieselbe ökonomische Bewirthschaftung verbundenen Grundbesitze 
Ki G'un= benhen, sollen abgabenfrei in das Gebict, in welchem sich die Sohlstätte solcher 
Grundstücke befindet, eingeführt werden, auch soll überhaupt eine völlig abgaben- 
freie Kommunikation mit den zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft oder 
Viehzucht erforderlichen Gegenstaͤnden zwischen den verschiedenen Theilen jenes 
Grundbel itzes Statt finden. 
Solche Grenzanwohner haben sedoch, wenn es von der Seeuer= oder 
KSabbefüroe verlangt wird, durch Bescheinigungen ihrer Ortsbehörde nachzuwei- 
en, daß sie jenseits der Hoheitsgrenze Grundstücke besitzen, und können solche 
auch den ordnungsmähigen Revisionen von Seiten der Steuer= oder Zoll= oder 
anderer zur Verhütung von Defrauden gesetzlich angewiesenen Angestellten sich 
nicht entziehen. 
c. Für die zu Pachtzins-, Zehnt= und sonstigen Natural-Abgaben in dem 
gu jenseitigen Landesgebiete verpflichteten beiderseitigen Unterthanen soll ebenfalls eine 
hen Gebsete u steuer= und zollfreie Aus= und Einfuhr solcher Gesälle, unter Beobachtung der 
eid e. von den oberen Steuer= oder Follbehörden des betreffenden Staats erlassenen 
säll- oder noch zu erlassenden Kontroll-Vorschristen Statt finden. Dagegen s#nd je- 
doch die Bewohner aller “v Gäütern oder Kolonaten in dem senseitigen Landes- 
gebiete gehörigen Pachthöfe und Heuerhduser unbedingt denjenigen indirekten 
Steuern und Zoll-Abgaben und sich darauf beziehenden Gesetzen unterworfen, 
welche in dem Lande gelten, worin sie wohnen, ohne daß der Verband mit einem 
auswärtigen Gute oder Kolonate ihnen irgend eine Befreiung gewähren kann. 
Endlich ist auf der nach Art. 2. an die Krone Hannover abgetretenen 
nunsclan- Chausseestrecke den an beiden Seiten wohnenden Königlich Preußischen Unter- 
der Reininger 
Chausseestrecke. thanen
	        
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