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dem rechten Weserufer Nr. 18. und 19. durch Königlich Pteußisches Gebiet
fuͤhrt, wird ebenfalls als ein gemeinschaftlicher Weg behandeit.
Auf den Kommunikationsweg zwischen Buchholz und Schluͤsselburg, die
3. Kogel= oder Marschstraße, soweit derselbe am linken Weserufer nach
r. 4. und 5. der Grenzbeschreibung durch Königlich Hannoversches Gebiet führt,
finden für den wechselseitigen VTerkehr mit den Produkten des Ackerbaues, der
VBiehzucht und der Forstwirthschaft die gleich unten sub B. folgenden Besti-
mungen wegen Kommunikation der Grenzbewohner hinsichtlich ihrer über die
Grenze liegenden Grundstücke Anwendung, ohne daß es erforderlich ist, daß die
Verkehrenden dort einen verbundenen Gruwbesitz haben.
Die Transporte müssen aber mit den ndmlichen Legitimations-= „Papieren
oder Ursprungs-Certifikaten begleitet seyn, die oben für die Benutzung der ge-
meinschaftlichen Wege vorgeschrieben sind.
Auch soll den beiderseitigen betreffenden Verwaltungsbehörden gestaktet
seyn, unter Berücksichtigung und Befolgung der vorstehenden leitenden Grund=
sätze, nach Maaßgabe der gesammelten Erfahrungen über die nach der Oertlich=
keit erwa wünschenswerthen oder erforderlichen Modifikationen dieser in Ansehung
der, gemeinschaftlichen Wege getroffenen Bestimmungen demnchst sich zu ver-
einbaren.
b. Kommu- Die Produkte des Ackerbaues, der Giehzucht und der Forstwirthschafk,
Aletten b der welche Grenzanwohner von ihrem von der Landesgrenze durchschnittenen und
ner Flotrehea durch eine und dieselbe ökonomische Bewirthschaftung verbundenen Grundbesitze
Ki G'un= benhen, sollen abgabenfrei in das Gebict, in welchem sich die Sohlstätte solcher
Grundstücke befindet, eingeführt werden, auch soll überhaupt eine völlig abgaben-
freie Kommunikation mit den zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft oder
Viehzucht erforderlichen Gegenstaͤnden zwischen den verschiedenen Theilen jenes
Grundbel itzes Statt finden.
Solche Grenzanwohner haben sedoch, wenn es von der Seeuer= oder
KSabbefüroe verlangt wird, durch Bescheinigungen ihrer Ortsbehörde nachzuwei-
en, daß sie jenseits der Hoheitsgrenze Grundstücke besitzen, und können solche
auch den ordnungsmähigen Revisionen von Seiten der Steuer= oder Zoll= oder
anderer zur Verhütung von Defrauden gesetzlich angewiesenen Angestellten sich
nicht entziehen.
c. Für die zu Pachtzins-, Zehnt= und sonstigen Natural-Abgaben in dem
gu jenseitigen Landesgebiete verpflichteten beiderseitigen Unterthanen soll ebenfalls eine
hen Gebsete u steuer= und zollfreie Aus= und Einfuhr solcher Gesälle, unter Beobachtung der
eid e. von den oberen Steuer= oder Follbehörden des betreffenden Staats erlassenen
säll- oder noch zu erlassenden Kontroll-Vorschristen Statt finden. Dagegen s#nd je-
doch die Bewohner aller “v Gäütern oder Kolonaten in dem senseitigen Landes-
gebiete gehörigen Pachthöfe und Heuerhduser unbedingt denjenigen indirekten
Steuern und Zoll-Abgaben und sich darauf beziehenden Gesetzen unterworfen,
welche in dem Lande gelten, worin sie wohnen, ohne daß der Verband mit einem
auswärtigen Gute oder Kolonate ihnen irgend eine Befreiung gewähren kann.
Endlich ist auf der nach Art. 2. an die Krone Hannover abgetretenen
nunsclan- Chausseestrecke den an beiden Seiten wohnenden Königlich Preußischen Unter-
der Reininger
Chausseestrecke. thanen