Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Stadt ohne besondere Verguͤtung. Die spezielle Kontrolle derselben liegt dem 
Magistrat ob. 
é. 79. Für die Kassenbeamten der Städte-Feuer-Sogzietät (§6. 75. und 
78.) gelten, nächst der denselben etwa 4 ertheilenden besonderen Instruktion, 
die nämlichen orschriften, welche allen öffentlichen Kassenbeamten ertheilt sind. 
6 80. Die Feuer-Soziecäts-Direktion hat für die Regulirung der Kau- 
tionen, soweit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung 
der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen. 
XllI. 
é4. 81. Bei der Sozietäkts-Direktion wird ein Hauptlagerbuch (Hauptka- Gestkäka. 
taster) und bei jedem Magistrat ein besonderes Ortslagerbuch geführt, welches tng der 
alle das Feuerversicherungsgeschäft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß. 
. 82. Damit aus dem Hauptlagerbuch in Zusammenstellung mit den 
Städte-Feuersozieráts-Kassen-Rechnungen zu jeder Zeit alle das Feuersozietts= 
Wesen betreffenden Daka und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichför- 
migkeit entnommen werden können, so ist das Kataster in zwiefacher Ausferti- 
gung, für jsede Stadt besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der 
einzelnen darin belegenen Grundstücke, nach dem hier beigefügten Formular an- 
—zulegen und weiter durchzuführen. Die Unikate dieser Orkskataster bilden das 
Stadtlagerbuch, wogegen aus den der Sozietäts-Direktion rechtzeitig einzureichen- 
den Duplikaten das Hauptlagerbuch zusammengesetzt wird. 
é. 83. Die vorfallenden Meränderungen (Eintreten neuer, oder Weg- 
sallen bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
summe, soweit solche sonst zuladssig ist (§. 32.), Versetzung aus einer Klasse in 
die andere) werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in dazu be- 
sonders bestimmten Kolonnen, so lange die Uebersschtlichkeit des Ganzen es ge- 
stattet, nachgetragen, wenn aber dergleichen Veradnderungen sich in einem Orks- 
Kataster zu sehr häufen, so ist dann ein neues Orts-Kataster in duplo auszufer- 
tigen, um sowohl in dem Haupt= als in dem Stadtlagerbuch gleichzeitig an 
die Stelle des alten gebracht zu werden; das alte wird alsdann aus den Bü- 
chern entfernt und zu den Akten gebracht. 
. 84. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Hauptlagerbuch und den Stadtlagerbuͤchern unterhalten werde, muß jeder Ma- 
gistrat alljaͤhrlich, sogleich nach Betichtigung der Eintragungen und Vermetrke, 
welche mit dem Anfange des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue 
und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veraͤnderungsvermerke, welche seit dem 
ßeicpuntt der vorjaͤhrigen gleichartigen Berichtserstattung Statt gefunden ha- 
en, in duplo an die Sozietaͤts-Direktion einsenden, und letztere hat demselben 
das Duplikat mit dem Atteste der Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in 
das Hauptlagerbnch versehen, binnen laͤngstens drei Monaten zuruͤckzusenden. 
6. 85. Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietaͤt, oder 
Erhöhung einer Versicherungssumme, welche mit der, 8. 19. bezeichneten aus- 
(o. 1000) Jahrgaug 1838. Bbbr drück-
	        
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