Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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druͤcklichen Verpflichtung angebracht werden, koͤnnen zu jeder Zeit an den Ma- 
gistrat gelangen. Dieser hat alsdann sosort die Anfertigung des Katasters 
zu veranlassen und solches an die Direktion einzusenden, von welcher die Geneh- 
migung in einer besonderen Derfügung auszusprechen ist. · 
.86.Wekabersonstindemsalltst,derSoziekätmttdemndchst 
bevorstehenden Eintrittstermine als neuer Interessent beizutreten, muß sein desfall- 
siges Gesuch wenigstens zwei Monate vorher an den Magistrat gelangen lassen, 
umd kann widrigenfalls von Letzterem, wenn naͤmlich dieser mit Regulirung der 
Angelegenheit des Anliegens zu rechter Zeit nicht mehr zu Stande kommen zu 
toͤnnnen giaubt, fuͤr den naͤchsten Eintrittöstermin zuruͤckgewiesen werden, sofern 
das Gesuch nicht aufnahmepflichtige Gebdude betrifst (9I#. 8. und 11.). Im ent- 
gegengesetzten Fall, und wenn der Antragende selbst die Werzögerung verschuldet 
hat, treten die Bestimmungen der 96. 13. bis 15. dleses Reglements ein. 
87. Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revisson der einge- 
reichten Beschreibungen oder etwanige Taraufnahmen müssen bis längstens vier 
Wochen vor Eintritt des Aufnahmetermins bewirkt, und bis dahin überhaupt 
in den Städten alle Aufnahmegeschäste, vollständig zur Genehmigung der So- 
zietäts-Dircktion vorbereitet, abgeschlossen werden. 
. 8. Bei bloßen Erhshungen der Versicherungssummen kommt es 
darauf an, ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe oder Be- 
schreibung und des der letzteren angesügten Aktestes zulässig sind, und nachgesucht 
worden, oder ob es der erneuerten Genügung der 96. 23. ff. bedarf. Im letz- 
tern Fall findet die Vorschrift der 95. 86. und 87. Statt. Solche Erhöhungen 
aber, die etwa bloß auf Grund der schon vorhandenen Dokumente zu bewirken 
sind, imgleichen sonst zuldssige (§6. 19. und 32.) Heruntersetzungen der Versi- 
cherungssummen und gänzliche Lsschungen können noch bis vier Wochen vor 
dem nächsten Eintritts-Termin rechtzeitig nachgesucht, und müssen bis dahin an- 
genommen werden. 
4. 89. Alle Anträge welche nach Vorstehendem zu spät eingehen, um 
noch für den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zweifels= 
sfall und wenn nicht bestimmte orschriften ein Anderes bedingen, so angesehen, 
* ob sie im Laufe der nächstfolgenden Periode zu gehöriger Zeit angebracht 
waͤren. 
K. 90. Syatestens drei Wochen vor dem Eintrittskermin müssen alee 
Berichte, Anträge, Beschreibungen oder Taren, welche die Magistrate einzurei- 
chen haben, in den Händen der Sodzietäts-Direktion seyn. Die letztere muß dann 
vor allen Dingen diesenigen einzelnen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen und 
Bedenken finden, die noch vor dem ndchsten Eintrittstermin zu erledigen sind, 
schleunigst herausheben und dieserhalb das Nörhige versügen. Bis zu diesem 
Feitpunkte hin aber mußh dieselbe die Berichtigung des Hauptlagerbuchs bewir- 
wken und jedem Magistrate die ihn angehende Ausfertigung zugehen lassen. 
§. 91. Nach deren Eingang muß der Letztere das Triplikat der Be- 
schreibung oder Taxe (§. 25. und 28.) mit der Bescheinigung, daß darnach die 
Eintragung im Kataster Statt gefunden habe, versehen, und an den betreffen- 
den Eigenthöümer zurückgeben. Diese Bescheinigung erfolgt gratis; wenn aber 
der Eigenchümer außerdem oder zu einer andern Zeit eine Beschäinigung über 
seine
	        
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