Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

XV. 
Beistand, auf 
welchen die 
euer-Sozie- 
tät Anspruch 
u machen hat. 
— 336 — 
120. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskraf- 
tiger Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach §. 118. an den ordemtlichen 
ichter gelangen, an die Sozictäts-Direktion eingesendet und in deren Archiv 
aufbewahrt werden. 
(. 121. Damie die Geschäftsführung der Feuer-Sozietk möglichst erleich- 
tert werde, soll jeder Kreis= oder Kommunalbeamte innerhalb des Kreises oder 
der Stadt, welcher er angehört, den Requisttionen, sowohl der Sozietärs-Direk- 
zen, ! Magisträte zur Ausrichtung einzelner Geschaste Folge zu leisten ver- 
pflichtet seyn. 
6 122. Jeder in dem Regierungsbezirke mie Richtereigenschaft ange- 
stellee Justizbeamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterliche Behörde zu 
verhandelnden Sache als Obmann bestellt wird, diesem Ruse in so weit, als 
ihn bei erheblichen Behinderungssällen seine vorgesetzte Behörde nicht davon ent- 
bindet, Folge zu leisten schuldig. 
8 123. Ferner soll jeder angestellte Baubeamte schuldig seyn, innerhalb 
eines Geschäftskreises den Aufträgen der Sozietär#-Direktion und den Rcqui- 
stionen der Magisträte zu Tax= oder Brandschaden-Aufnahmen, oder zu den Re- 
vgonn Folge zu leisten, und die vorgesetzte Regierung ihn nöthigen Falls dazu 
anhalten. 
5. 124. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Ge- 
bäude-Beschreibungen oder Gebdude-Taxen von der Behbrde beauftragt wird, 
so soll er (außer den Fuhrkosten, bei vorkommenden Reisen, wosern ihm die 
Fuhre nicht gestellt worden) seine Gebühren nach folgenden Satzen zu liquidiren 
  
aben: 
a) für Aufnahme oder Reviston einer bloßen Beschreibung von jeder Ein- 
tausend Quadratfuß Grundsläche für jedes Stockwerk zwei und einen 
halben Silbergroschen; 
b) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadrat- 
fuß Grundsläche für jedes Stockwerk funszehn Silbergroschen; 
) für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses letzteren Satzes. 
Es werden hierbei Gebdude, die überhaupt weniger als Eintausend Qug- 
dratfuß Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll, und die Ucberschüsse über 
eine solche Grundfläche, wenn sie unter fünfhundert Quadratfuß sind, gar nicht, 
wenn sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. 
Und eben diese Liquidations-Sätze finden auch Anwendung, wenn ein Baubecam- 
ter eine Gebdudebeschreibung u. s. w. auf Privatansuchen des Eigenthümers an- 
gesertigt und zuvor ein anderes Abkommen nicht getroffen hat. 
4. 125. Jeder sachverständige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die 
Aufforderung der Direktion oder des für solche handelnden Magistrats, oder 
auch des kompetenten Baubeamten in den Tar= oder Brandschaden-Aufnahme- 
Terminen sich einzufnden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die 
gesetzlichen oder herkömmlichen Tagegelder bezieht. Leistet ein oder der endere 
au-
	        
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