Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Bauhandwerker einer solchen Aufforderung nicht Folge, so soll zwar an seiner 
Stelle ein anderer Sachverstaͤndiger zugezogen werden, der ungehorsam ausge- 
bliebene Bauhandwerker aber nicht nur die dadurch entstehenden Mehrkosten zah- 
len, sondern auch für allen Schaden haften, welcher durch seinen Ungchorsam 
etwa herbeigeführt werden möchte. 
6 126. Jeder Magistrat ist verbunden, die im §. 24. bemerkte Ausfül- 
lung zu bewirken, auch die in 66. 25. ff. vorgeschriebenen Akteste, soweit nicht in 
der Sache selbst Bedenken obwalten, auszustellen und die zu seiner desfallsigen 
Information nöthigen Lokaluntersuchungen von Amtswegen vorzunehmen. 
6, 127. Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet seyn, der 
Sozieräts -Direktion und den Magisträten jede von denselben erbetene und zu 
ihrem (der requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht 
besondere gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
128. Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewor- Prn und 
dene Brandhülfe-Leistungen oder zum Ersatz außerordenrlicher Beschädigungen, cuisaian 
soweit hierbei das gegenwärtige Reglement nicht entgegensteht, soll alljdhrlich im Sesetcege, 
Ekat eine bestimmte Summe ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten wühr. 
Zwecken die Feuersozietäts-Direktion zu disponiren hat. 
Die Feuersozictäts-Direktion ist auch berechtigt, einzelnen Städten, die 
dessen bedürfen, zur Beschaffung vorzüglicherer Feuerlöschungs-Apparate, als 
nach polizeilichen Vorschristen nothwendig vorhanden seyn müssen, eine Bei- 
bülfe oder, Falls die Beschaffung bereits geschehen, eine Prämie bis zu dem 
Betrage von vierzig Prozent der desfallsigen Kosten zu bewilligen. 
Hiernach hat sich nun Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
So geschehen Berlin, den 29. April 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. 
  
Jo. 1900) Jahrgang 1838. Ccc A.
	        
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