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8. 5.
Sollte auch das Rechnungswesen der bisher bestandenen Städte-Feuer-
sozietckt in dieser Zeit (F. 3.) nicht völlig abgewickelt werden können, so muß der
Abschluß zwar dennmoch erfolgen, es sollen aber alsdann die zu dem nachtraglichen
Abvickelungsgeschäfte etwa erforderlichen Fonds von den vorhandenen Beständen
einbehalten, resp. durch Ausschreibung auf die am 31. Dezember 1838. vorhan-
den gewesenen Theilnehmer der Sozietät aufgebracht und als besondere Deposica
verwaltet werden. Die bei dem gänzlichen Abschlusse der bisherigen Sozietäts-
Verwaltung sich etwa ergebenden Kassenbestände sollen nach Maaßgabe der As-
sekurationssummen auf die am 31. Dezember 1838. assoziirt gewesenen Stadt-
Gemeinden vertheilt und dem für die neue Sozietät zu bildenden Reservefonds
(k. 100. des Reglements) überwiesen werden.
8. 6.
Sogleich nach geschehener Promulgation der gegenwaͤrtigen Verordnung
und des Staͤdte-Feuersozietaͤts-Reglements vom heutigen Tage hat die Regie-
rung die noͤthige Einleitung zu treffen, um diejenigen Arbeiten, welche schon vor
dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Staͤdte-Feuersozietaͤt zu Stande ge-
bracht werden muͤssen, beginnen zu lassen. Namentlich muß die Konsignation der
Interessenten der kuͤnftigen Staͤdte-Feuersozietaͤt, die Herbeischaffung der noͤthi-
gen Gebaͤudebeschreibungen (oder resp. Taxen, wo dergleichen erforderlich sind),
die Klassifikation der Gebaͤude und endlich die Anlegung und Berichtigung aller
Lagerbuͤcher, den Grundsaͤtzen und Vorschriften des Staͤdte-Feuersozietaͤts-Regle-
ments gemäß, in Zeiten vor Ablauf des Jahres 1838. vollendet seyn.
. 7.
Findet in einzelnen Fällen die Berichtigung alles dessen, was zur Feststel-
lung des Werths und der Persscherungssumme gehört, solche Hindernisse, daß
es nicht mehr möglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschäfte des Jah=
res 1838. zu ergänzen, so wird die Zulassigkeit der bisherigen Versicherungs-
oder der nächst untern durch Zehn theilbaren Summe vermuthet und letztere, mit
Vorbehalt späterer Berichtigung, in das Lagerbuch übertragen.
. 8.
In sofern auch in einzelnen Faͤllen die vollstaͤndige Berichtigung des Be-
schreibungs- und Abschaͤtzungsgeschaͤfts bis zum 1. September 1838. zu bewirken
nicht moͤglich gewesen, setzt der Magistrat die zu versichernden Gebaͤude bis auf
Weiteres in diejenige Klasse, wohin er sie nach seiner allgemeinen Kenntniß der-
Wo. 1901.) Jahrgang 1628. Ddd selben