Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 22. *. 
  
  
(No. 1902.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Großherzog= 
lich -Oldenburgischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung 
und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 26. Mai 1838. 
N. für die Königlich-Preußische und die Großherzoglich-Oldenburgische 
Regierung das Bedürfniß sich ergeben hak, die laut der wechselseitigen Mini- 
sterial-Erkldrungen vom 8. Dezember und resp. 19. November 1821. zwischen 
Ihnen geschlossene Konvention zur Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in 
den Grenzwaldungen in verschiedenen Punkten abzuändern und zu vervollsständi- 
gen, beide Regierungen auch zu dem Ende dahin übereingekommen sind, sowohl 
die in Kraft bleibenden dlteren Bestimmungen, als die getroffenen neuen Ver- 
abredungen, unter Aufhebung der früheren, in eine neue Vereinbarung zusam- 
men zu fassen, so erklären Dieselben zu diesem Zwecke Folgendes: 
Artikel 1. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische, als auch die Groß- 
herzoglich-Oldenburgische Regierung, die Forstfrevel, welche Ihre Unterthanen in 
den Waldungen des anderen Gebietes verübt haben möchten, sobald Sie davon 
Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach 
welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sse in inländischen For- 
sten begangen worden wären. 
Artikel 2. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Enedeckung der Frevler alle 
megliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Frevler durch die Förster und Waldwüärter 2c. bis auf Eine Meile Entfer- 
nung von der Grenze verfolgt, und daß, wenn die auf der Verfolgung eines 
Forstfrevlers begriffenen Forstbeamten eine Haussuchung in dem jenseitigen Ge- 
biete vorzunehmen für nöthig finden, sie solches an Orten, wo der Sitz eines 
(No. 1002.) Jahrgang 1838. Eee Ge- 
(Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1838.)
	        
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