Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gerichts ist, bei dem Ortsrichter, im Fall der Verhinderung desselben aber, so 
wie an Orten, wo ein Ortögericht sich nicht befindet, bei dem Polizei-Kom- 
missair, Börgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen 
anzuzeigen haben, von welchen alsdann unverzüglich die Haussuchung verfügt 
werden wird. 
Artikel 3. 
Dem nacheilenden Forstbeamten wird überlassen, das über den Hergang, 
Besund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche auf dessen Destra- 
fung von Einftuß seyn können, im Gebicte seiner Landesherrschaft ausgenommene 
Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen, und darin Alles, was er 
auf der Nacheile in Bejiehung auf den begangenen Frevel bemerkt, auszuzeichnen. 
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift des, 
nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden, Ortsvorstan- 
des, in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die von 
diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich von 
Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter 2c. (Arxtikel 2.) zugegen 
war, unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letztern. Das Einverständniß 
des Ortsrichters oder Ortsvorstandes oder das, was er seinerseits besonders 
oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protoboll ausdrücklich bemerkt werden. 
Von diesem Protokoll, worin jedesmal über ctwanige Beschlagnahme und 
Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von den Frevlern gebrauchter Ge- 
rdthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der Forstbeamte 
sofort ein Duplikat dem, Behufs der Haussuchung requirirten Beamten des 
Ortes ein, welcher Letztere, sofern dies nicht der Ortorichter ist, dasselbe sogleich 
seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung einer Polizeistrafe 
von 1 bis 5 Rehlrn. für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisstion niche 
Genüge leistet. 
Artikel 4. 
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des 
einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen 
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver- 
pflichteten Gorst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels oder 
von den dort kompctenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, jener 
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden, wel- 
chen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen. 
Artikel 5. 
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten 
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Frevler
	        
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