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Gerichts ist, bei dem Ortsrichter, im Fall der Verhinderung desselben aber, so
wie an Orten, wo ein Ortögericht sich nicht befindet, bei dem Polizei-Kom-
missair, Börgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder Ortsschöffen
anzuzeigen haben, von welchen alsdann unverzüglich die Haussuchung verfügt
werden wird.
Artikel 3.
Dem nacheilenden Forstbeamten wird überlassen, das über den Hergang,
Besund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche auf dessen Destra-
fung von Einftuß seyn können, im Gebicte seiner Landesherrschaft ausgenommene
Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen, und darin Alles, was er
auf der Nacheile in Bejiehung auf den begangenen Frevel bemerkt, auszuzeichnen.
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift des,
nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden, Ortsvorstan-
des, in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die von
diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und soweit es sich von
Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter 2c. (Arxtikel 2.) zugegen
war, unter Mitwirkung und Mitunterschrift des Letztern. Das Einverständniß
des Ortsrichters oder Ortsvorstandes oder das, was er seinerseits besonders
oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protoboll ausdrücklich bemerkt werden.
Von diesem Protokoll, worin jedesmal über ctwanige Beschlagnahme und
Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von den Frevlern gebrauchter Ge-
rdthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der Forstbeamte
sofort ein Duplikat dem, Behufs der Haussuchung requirirten Beamten des
Ortes ein, welcher Letztere, sofern dies nicht der Ortorichter ist, dasselbe sogleich
seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung einer Polizeistrafe
von 1 bis 5 Rehlrn. für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisstion niche
Genüge leistet.
Artikel 4.
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des
einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver-
pflichteten Gorst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels oder
von den dort kompctenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, jener
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden, wel-
chen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 5.
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Frevler