Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Jahren eine Revision des Tarifs und dessen Erhoͤhung zu verlangen, welche je- 
doch in keinem Falle die urspruͤnglichen u k2 darst welche 
(. 5. 
Für den aus der Ermäßigung der Abgabe entstehenden Verlust wird 
eine Enrschädigung aus Unsern Kassen gewährr, insofern nicht bel der Perlei- 
hung des Rechts dessen Widerruf oder Minderung ausdrücklich vorbehalten wor- 
den ist. Stand das Hebungsrecht am 31. März 1837. einer Gemeinde zu, so 
wird eine Entschddigung nur dann gewährt, wenn sich dasselbe auf einem spe- 
ziellen lästigen Erwerbstitel gründet. 
. 6. 
Die Entschädigung wird nach Vorschrist der #6. 3. und 4. festgestellt, 
und mittelst einer dem Ueberschusse der Einnahme in den daselbst bezeichneten 
Jahren gleichkommenden Rente geleistet, welche im ersten Jahre nach Verhaͤlt- 
niß der Zeit von dem Eintricte der Ermätigung bis zum Schlufse des Jahres 
gleich zu Anfang des nächstfolgenden, in Zukunft aber am 1. Juli eines seden 
Jahres gezahlt wird, und vom Staate nach vorgängiger sechsmonatlicher Kün- 
digung durch Zahlung des zwanzigfachen Betrages der Jahresrente abgelöst 
i kann. Dem Berechtigten stehr die Befugnit, auf Ablösung anzutragen, 
nicht zu. 
Ist die Hebung bis zu einer bestimmten Zeit, bis zum Eirmritte einer 
Bedingung, oder bis zur Erfüllung eines gewissen Zweckes verliehen, so wird 
die Eneschädigungs-Rente nur bis dahin gezahlk. 
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8.7. 
Zur Feststellung der Entschaͤdigung bedarf es weder der Zuziehung der 
Lehns- und Fideikommißfolger, der Ober-Eigenthuͤmer und der Wiederkaufs- 
berechrigten, noch der hypothekarischen Glaubiger und anderer Realberechtigten, 
welchen ein Anspruch auf die Abgabe zusteht. 
4. 8. 
Auf rechrliches Gehör kann der Berechrigte nur insoweik, alt es auf 
die Rechtmaßigkeit des Titels, auf den Umfang seines Rechts, insonder- 
beit die bisherigen Süätze der Hebung oder auf die Frage ankommt, ob nach 
Vorschrift der 66. 5. und 6. eine Emschadigung zu leisten seny? und auch nur 
dann antragen, wenn er binnen der vorgeschriebenen Frist dem Gutachten der 
Regierung widersprochen hat und dasselbe von dem Minister der Einanzen und 
des Handels nicht nach seinem Verlangenabgeändert worden, oder wenn über- 
baupt eine Abänderung zu seinem Nachtheile erfolge ist. « 
·DieBemfangandieGerichtemußbinnensechöWochenpräklusivischer 
Frist, nach erfolgter Zustellung des definitiven Ministerialbeschlusses, vg dien 
erech- 
(No. 1708.) 8 18
	        
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