Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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. 14. 
Wir behalten Uns vor, die auf den 8. 9. bezeichneten Chausseen vorkom- Einsichunader 
menden Bruͤcken- und Faͤhrgeldberechtigungen auf den Antrag des Ministers der tiurf de 
Finanzen und des Handels zurückzunehmen. vorfemmenden 
Die Besitzer erhalten dafür, neben der Befreiung von der Verbindlich- *—— 
keit zur Unterhaltung und Weiederherstellung der Kommunikations-Anstalt, eine #chnungen. 
Emschadigung nach Vorschrift des #. 6., insofern eine solche nicht schon vorher 
gewährt seyn sollte. 4 # 
Bei Festsetzung dieser Entschädigung ist die Einnahme in den letzten sechs 
Jahren vor der Wiedereinziehung zum Grunde zu legen. Das hierbet zu be- 
obachtende Versahren, so wie die Zahlung und Ablösung der Entschddigungs- 
Rente richtet sich nach den in den 9h. 3—8. getroffenen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Juni 1838. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. Graf v. Alvensleben. 
Beglaubigt: 
Düesberg. 
  
(No. 1904—1908.) (No. 1905.)
	        
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