Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1907.) Regulativ, den Debit des zum Genusse der Hausthiere besonders bereiteten und 
ausschließlich bestimmten Viehsalzes, und die Ueberlassung von Salz gegen 
ermäßigte Preise zu gewerblichen Zwecken berreffend. Vom 29. Juni 1838. 
N. oem von des Königs Majestäk durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom 
21. Juni d. J. genehmigt worden, daß 
1) besonderes Salz unter der Benennung „GBiehsalz“ bereitet und davon 
jährlich eine bestimmte Quanticät zu einem geringern, als dem gesetzlichen 
Preise an Landwirthe und andere Giehbesitzer debitirt werde, auch 
2) solchen Fabrik-Anstalten, welche zur Darstellung ihrer Erzeugnisse Salz 
in namhafter Menge verbrauchen und zur Beseitigung nachtheiliger Kon- 
kurrenz einer Erleichterung bedürfen, Salz unter Kontrole der Verwen- 
dung zu einem ermaßigten Preise überlassen werden dürfe, werden in Fol- 
gendem die ndheren Bedingungen und Maaßgaben festgestellt, unter wel- 
chen die Ueberlassung von Salz zu ermaßigten Preisen in den unter 
1. und 2. bezeichneten Fallen Statt finden kann: 
8. 1. 
Das besonders bereitete und unter dem Namen „MWiehsalz“ zu einem er- *' des 
maͤßigten Preise zum Debit zu stellende Salz, ist ausschließlich zum Genuß der Sleh-Salies. 
Hausthiere bestimmt. Dasselbe wird nur an Landwirthe und andere Giehbesitzer 
zu dem angegebenen Zwecke verkauft und darf auf keine andere Weise verwen- 
det werden. 
(. 2. 
Diesenigen, welche Viehsalz erhalten, stehen hinsichtlich der Verwendung 
desselben zu dem bestimmten Zweck (&. 1.) unter der Aufsicht der Steuerbeam- 
ten, welchen auf Erfordern der vorhandene Bestand an iehsalz vorgezeigt, auch 
der Zugang zu den Piehställen verstattet und jede zur Sache nöthige Auskunft 
bereitwillig gegeben werden muß. 
(. 3. 
Gegen das Ende eines jeden Jahres wird mit Rücksicht auf den land- 
wirthschaftlichen Kulturzustand in den verschiedenen Provinzen und die örtlich 
mehr oder minder vorhandene Neigung der Landwirthe zur Salzverwendung 
für das Vieh, das überhaupt zum Debit bestimmte Quantum Viehsalz auf die 
einzelnen Provinzial-Bezirke vertheilt. 
8. 4. 
Wer Giehsalz zu erhalten wünsche, hat solches bis spadtestens Ende Ok- 
lober jeden Jahres der Salzverkaufsstelle, in deren Debitssprengel er wohnt, 
schriftlich mit Angabe seines Jahresbedarfs in ganzen oder halben Tonnen (400 
und resp. 200 Pfund Netto) anzumelden. Erreicht der jährliche Wiehsalzbedarf 
eines Einzelnen nicht die Menge einer halben Tonne, so können mehrere Vieh- 
(No. 1007.) Jahrzang 1818. 98 besitzer
	        
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