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die Gewerbtreibenden, bei an ssch entsprechender Wahl des Fabrikorts
und zweckmäßigem Betriebe des Gewerbes, die Konkurrenz mit den gleich-
namigen Erzeugnissen des dluslandes ohne eine Erleichterung bei dem
Salzbezuge nicht bestehen kénnen.
Welchen Gewerbsklassen hiernach die Begünstigung des wohlfeilern Salz-
bezuges zuzugestehen sev, hat lediglich der Finanzminister zu beurtheilen und zu
bestimmen, und es stehet keinem Gewerbrreibenden ein unbedingter Ansoruch dar-
auf zu, besonders aber ist in jedem einzelnen Falle die Zuldssigkeit des Antrags
auf Ueberlassung von Satz zu dem ermtigten Preise nach der unter c. festge-
setzten Bedingung zu prüfen.
4. 8.
Die nähern Bedingungen der Ueberlassung von wohlfcilerem Salze an
abrikanten, insbesondere rücksichtlich des höchsten Quantums, welches innerhalb
ahresfrist überlassen werden kann, der Vermischung des Salzes, um solches
zum Genusse unbrauchbar zu machen, und der Maaßregeln, um die Verwendung
desselben zu dem bestimmten Zwecke zu sichern, werden in jedem einzelnen Falle
von der Salz-Debirsverwaltung festgesetzt, von deren Anordnung es zugleich
jederzeit abhängt, ob weißes Salz und von welcher Gartung, oder eine geringere
Salzsorte (schwarzes Salz, Kehrsalz, S:einsalzgrus) verabfolgt werden soll.
Wer diese festgesetzten Bedingungen vollständig und pünktlich zu erfüllen
unterläßt, hat, abgesehen von der ihn etwa treffenden Strafe, zu gewärtigen,
daß ihm die Vergünstigung des wohlfeilern Salzbezugs zeitweise und nach vor-
hergegangener zweimaligen Belehrung und Verwarnung für immer entzogen wird.
4. 9.
Die Abnahme des Salzes aus den Verkaufsstellen muß mindestens in
Quantitcken von Einer Tonne Statt finden.
Wird jedoch einem Gewerbtreibenden zu seinem Bedarf, eine geringere
Salgzsorte (cl. H. 8.) verabreicht, so kann die Verwaltungsbehörde bestimmen,
daß das bewilligte Quantum alsbald nach dem Eintreffen des Salzes bei der
betrefsenden Debitsstelle, gegen Entrichtung des festgesetzten Preises vollständig in
Empfang genommen werde. Densenigen, der die Abholung des ihm zugetheilten
Salzes innerhalb der nächsten 14 Tage nach ergangener Aufforderung der De-
bitsstelle verabsäumt, treffen die im 9. 6. angedeuteten Folgen.
4. 10.
In den der Salzverbrauchs-Kontrole nach Inhalt des Regulatios vom Vesomle ve-
19. August 1823. unterworfenen Landestheilen ist zwar die Ueberlassung von Hmungen
VBiehsalz nicht ausgeschlossen, es muß aber, wenn daselbst dergleichen Salz ver-Sal= Ver-
abreicht wird, demungeachtet das auf den betreffenden Regierungsbezirk im Gan- brauche Kon-
zen sallende Verbrauchsquantum an Kochsalz vollständig und ohne irgend einen worfenen Lan-
Abzug repartirt werden. destbelle.
Auch darf in diesen Landeskheilen das an Gewerbtreibende zu ermäßlgten
Preisen verabsolgte Salz nicht auf das nach den allgemeinen Grundsaͤtzen festge-
(No. 1007.) stellte