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stellte TVerbrauchsquaneum des betrefsenden Orts oder Bezirks in Amechmmg
kommen.
K. 11.
zeall#engoer 1) Der Preis des Viehsalzes (6. 1.) beirdgt fünf Thaler für die Tonne
Srisiete à 400 Pfund netto, wofür dasselbe verpackt in den dazu geeigneten Salz-
debitsstellen zur Empfangnahme bereit gestellt werden soll. Nach erfolg-
ter Eröffnung des Debits von Giehsalz findet der bioher nachgegebene
Verkauf des sogenannten schwarzen Salzes an Landwirthe und andere
iehbesitzer auf den Salinen nicht weiter Statt.
Der Preis des den Fabrikanten zu überlassenden Salzes (6. 7.) wird
a) für weißes Koch= und für Steinfalz auf fünf Thaler für die Tonne
à 405 Pfund neito und
b) für schwarzes und anderes unreines Salz, so wie für Steinsalzgrus
auf drei Thaler und zehn Silbergroschen für die Tonne à 400
Pfund netto,
festgesetzt, wofür dasselbe verpackt (mit Ausnahme des Steinfalzes in
Stücken, welches unverpackt bleibt) aus einer dem Fabrikorte nahe gele-
genen Salzdebitsstelle verabfolgt wird. Findet mit Zustimmung der Per-
waltung der Bezug des Salzes (erkl. des Steinfalzes in Stücken) in
unverpacktem Zustande unmittelbar von einer Saline oder aus einem der
großen Speditionsmagazine in den Ostseeplätzen Statt, so werden die obi-
denk Kreise (Nr. 1. und 2.) um zwanzig Silbergroschen für die Tonne
ermaßigt.
Berlin, den 29. Juni 1838.
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Königliches Staatsministerium.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther.