Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 364 — 
stellte TVerbrauchsquaneum des betrefsenden Orts oder Bezirks in Amechmmg 
kommen. 
K. 11. 
zeall#engoer 1) Der Preis des Viehsalzes (6. 1.) beirdgt fünf Thaler für die Tonne 
Srisiete à 400 Pfund netto, wofür dasselbe verpackt in den dazu geeigneten Salz- 
debitsstellen zur Empfangnahme bereit gestellt werden soll. Nach erfolg- 
ter Eröffnung des Debits von Giehsalz findet der bioher nachgegebene 
Verkauf des sogenannten schwarzen Salzes an Landwirthe und andere 
iehbesitzer auf den Salinen nicht weiter Statt. 
Der Preis des den Fabrikanten zu überlassenden Salzes (6. 7.) wird 
a) für weißes Koch= und für Steinfalz auf fünf Thaler für die Tonne 
à 405 Pfund neito und 
b) für schwarzes und anderes unreines Salz, so wie für Steinsalzgrus 
auf drei Thaler und zehn Silbergroschen für die Tonne à 400 
Pfund netto, 
festgesetzt, wofür dasselbe verpackt (mit Ausnahme des Steinfalzes in 
Stücken, welches unverpackt bleibt) aus einer dem Fabrikorte nahe gele- 
genen Salzdebitsstelle verabfolgt wird. Findet mit Zustimmung der Per- 
waltung der Bezug des Salzes (erkl. des Steinfalzes in Stücken) in 
unverpacktem Zustande unmittelbar von einer Saline oder aus einem der 
großen Speditionsmagazine in den Ostseeplätzen Statt, so werden die obi- 
denk Kreise (Nr. 1. und 2.) um zwanzig Silbergroschen für die Tonne 
ermaßigt. 
Berlin, den 29. Juni 1838. 
2 
Königliches Staatsministerium. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. 
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.