Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Landschaftskasse ermaͤchtigt, die neuen Koupons ohne Weiteres dem Praͤ- 
sentanken des Pfandbriefes zu behändigen. Wenn der Stichkoupon weder 
im Zinsen-Erhebungstermine, auf welchen er lautet, noch im nächstfolgenden 
bei der Landschaftskasse präsentirt wird, so sind die Koupons der neuen 
Series dem Inhaber des Pfandbriefes beim Eintritte des zweiten Ter- 
mins dieser Seric auszuantworten. 
Ich beauftrage Sie, diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt 
zu machen. 
Teplitz, den 11. Juli 1838. ç # 
Friedrich Wilhelm. 
An die Spcaaktsminister Mühler und v. Rochow. 
  
(No. 1909.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juli 1838., betreffend die Form und Wir- 
kung der Kündigung Pommerscher Pfandbriefe, ingleichen die Emission der 
Zinskoupons. 
A# Ihren Bericht vom 18. v. M. setze Ich nach Ihrem Antrage fest, daß 
die in Meinem heutigen Erlasse an Sie enthaltenen Bestimmungen, einzelne, 
durch die Konvernrung der Pfandbriefe herbeigeführte Berichtigungen des Pom- 
merschen Landschafts-Reglements, namentlich wegen der Form und Wirkung der 
Pfandbriefs-Kündigungen, und wegen Emission der Zinskonpons betreffend, auch 
für das Ost- und Westpreußische Pfandbrief-System von den beiden Landschaf- 
ten, jedoch mit folgenden Maaßgaben, in Anwendung gebracht werden sollen: 
1) Zu 1. Die Bekanmmachung der Kündigungen durch anshenh an den 
Börsen wird zu Berlin, und außerdem zu Danzig wegen der Westpreußi- 
aios und zu Königsberg wegen der Ostpreußischen Pfandbriese Statt 
aben. 
2) Was zu 2. und an einigen anderen Stellen wegen der Zinsscheine ver- 
ordnet ist, findet keine Anwendung auf die Preutischen Kredit-Systeme. 
Zu 11. Wie die hierin erlassenen Bestimmungen rücksschtlich der Aus- 
händigung neuer Zinskoupons an die Prásentanten der Stich-Koupons oder 
an die Pfandbriefs-Eigenthümer bei dem Westpreutzischen Systeme bereics in 
Kraft sind, so soll es hierbei auch bei der Ausgabe der künftighin auszufertigenden 
Zinskoupons sein Verbleiben behalten. Was die Zinskoupons der Ostpreußi= 
schen Pfandbriefe berrifft, so hat es rücksichtlich der Koupons von vierprozenti- 
gen Pfandbriefen bei Meiner Order vom 18. Oktober v. J. sein Bewenden. 
Wegen der zu den konvertirten oder neu ausgefertigten Pfandbriefen auszuge- 
benden Zinskoupons soll nach Meiner gegenwärtigen Order verfahren werden. 
Ich beauftrage Sie, diesen Erlaß gleichzeitig mit Meinem, die Pommersche Land- 
schaft betressenden Befehle vom heutigen Tage durch die Gesetz Sammlung be- 
kannt zu machen. 
Teplitz, den 11. Juli 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staaksminister Mühler und v. Rochow. 
 
	        
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