Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1911.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12. Juni 1838., betreffend die Ermächtigung 
der Regierungen bei Veräußerungen unbeweglicher Gücer und Gerechtigkei- 
ten der Zünfte von der vorgeschriebenen öffentlichen Versteigerung in be- 
sonderen Fällen zu dispensiren. 
A-. den Bericht des Staatsministeriums vom 15. April will Ich die Regie- 
rungen ermächtigen, bei Verdußerungen unbeweglicher Güter und Gerechtigkeiten 
der nse von der vorgeschriebenen öffentlichen Versteigerung auf den Antrag 
der te und in Uebereinstimmung mit den ihnen unmittelbar vorgesetzten Ma- 
gisträten in besondern Fällen zu dispensiren und den Verkauf aus freier Hand 
u Fetatten, sobald sie sich überzeugt haben, daß der Vortheil der Zunft dadurch 
efördert, oder solche doch wenigstens nicht benachtheiligt wird. Das Staats= 
ministerium hat gegenwärtige Order durch die Gesetzsammlung bekannt machen 
zu lassen. 
Berlin, den 12. Juni 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1912.) Verordnung, betreffend die Freigebung der Fabrikation und des Verkaufs von 
Spielkarten, mit Vorbehalt einer Stempel-Abgabe. Vom 16. Juni 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
goben auf den Antrag Unseres Staatsministeriums beschlossen, den bisher für 
echnung des Staats betriebenen Handel mit Spielkarten, sowie die Verferti- 
gung derselben, unter Beibehaltung einer Stempelabgabe, und mit den zur 
Sicherung der letzteren erforderlichen Beschränkungen und Kontrolen, freizugeben. 
Wir verordnen demnach für den Umfang der Monarchie Folgendes: 
8. 1. 
Die Einfuhr von Spielkarten aus dem Auslande, einschließlich der Zoll- 
vereinsstaaten, bleibt, nach wie vor, verboten; die aus einem Theile des Inlan- 
des in das Andere, durch das Ausland gehenden Kartenversendungen sind jedoch, 
unter Beobachtung der erforderlichen Kontrolmaaßregeln, erlaubt. Wegen der 
Durchfuhr ausländischer Spielkarten kommen die gollgesetzlichen Bestimmungen 
zur Anwendung. 
ie 
Der Handel mit Spielkarken, welche im Inlande verfertigt werden, wird 
mit dem 1. Januar 1839. freigegeben, und der Kartenverkauf Seitens der 
Steuer-Verwaltung an diesem Tage eingestellt. Die Fabrikation und der Ver- 
kauf von Spielkarten darf jedoch auch von dichem Tage ab nur durch Fabri- 
kanten und Händler erfolgen, welche dazu die Erlaubniß erhalten haben.
	        
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