Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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maͤß zu verfuͤgen; doch ist davon mindestens Tages vorher, waͤhrend der Dienst- 
stunden, dem Amte Anmeldung zu machen. 
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Ueber die verfertigten Karten, deren Stmpelung, Aufbewahrung und 
Ver endung, ist der Fabrikant gehalten, nach Vorschrift der Steuerbehörde, 
Bu zu fuͤhren und solches zur Einsscht der Steuerbeamten in der Fabrik offen 
zu legen. 
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Jedes Kartenspiel ist mit einem Umschlage zu versehen. Die Form die- 
er Umschläge bleibt zwar der Wahl des Fabrikanten überlassen, dieselben müs- 
en jedoch die Kartengattung und den Namen und Wohnort des Fabrikanten 
angeben, und eine Oeffnung Behufs der Stempelung enthalten. 
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Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Ausschußblätter 
müssen gesammelt und unter Verschluß gebracht und die Ausschußblätter in der 
von der Steuerbehörde zu bestimmenden Zeit, unter Aufsicht der kontrolirenden 
Beamten, unbrauchbar gemacht werden. is 
Der Kartenstempel enthaͤlt unter dem Adler die Angabe des Steuerbetra- 
ges, so wie das Zeichen des Hauptamts, bei welchem die Stempelung verrichtet ist. 
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Für die jebt gangbaren Spielkartensorten soll die Stempelsteuer betragen: 
a) Acht Silbergroschen für das Spiel Tarokkarten und Französische 
Karten zu 52 Blättern; · 
b) drei Silbergroschen fuͤr Franzoͤsische Karten zu 32 Blaͤttern (Pi- 
quetkarten) Deutsche Farten und Traplierkarten. 
Fuͤr die Abfuͤhrung der Steuer koͤnnen den Fabrikinhabern angemessene, 
auf den wahrscheinlichen Absatz berechnete Fristen, gegen hinlängliche Scherbesze 
stellung, bewilligt werden. Steuer-Erlaß oder Ersatz kann nur von Unserm Fi- 
nanzministerium und bloß in dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kar- 
tenspiele, bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fa- 
brikrdumen, durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich gewor- 
den sind, und das Ereigniß spätestens binnen 24 Stunden unter Einlieferung 
der verdorbenen uneröffneren Kartenspiele, sosern dieselben durch den Zufall nicht 
ganz verloren gegangen, dem betrefegden Hauptamte angezeigt wird. 
. 1 
Den Fabrikanten ist der Einzelnverkauf von Spielkarten untersagt. Der 
Absatz aus der Fabrik darf nur an Personen, welche zum Detailhandel mit 
Spielkarten berechtigt sind (F. 22.) und nicht unter einem Dutzend Spiele von 
jeder Gattung geschehen. 
. 22. 
Der Detailhandel mit Spielkarten darf nur von Personen betrieben 
werden, welche dazu von dem Hauptamte, zu dessen Bezirke ihr Wohnort ge- 
hoͤrt, die Genehmigung erhalten haben und diese darf nur Handeltreibenden er- 
theilt werden, welche 
(No. 1012.) a) die
	        
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