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(No. 1917.) Allerhöchste Kabinersorder vom 23. Juli 1838., betreffend die Bestrafung in-
valider Deserteure.
A# den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 2. Juli c. bestimme Ich:
1)
2)
daß von den Kriegsgerichten gegen Deserteure, welche nach dem At-
teste eines Militair-Arztes zur Aufnahme in eine Festungs, Strassektion,
so wie zur Fortsetzung des Militair-Dienstes ganz untauglich sind, statt
der gesetzlich verwirkten militairischen Gesiungs-Strafe oder Festungs-
bau-Gefangenschaft auf Zuchthaus-Strafe von gleicher Dauer, Verlust
der National-Kokarde und, insofern nicht Aussioßung aus dem Solda-
tenstande eintreten muß, auf Entlassung aus dem Milicair-Verhdltnisse
erkannt werden soll, und »
daß bei Berechnung der Strafzeit und Ueberweisung der Verurtheil-
ten an eine Civil-Strafanstalt eben so zu verfahren ist, wie hinsschtlich
derer verfahren wird, welche durch kriegsrechtliche Erkenntnisse aus dem
Soldatenstande ausgestoßen werden und zur Verbüßung der gleichzei-
tig erkannten Freiheits-Strafe einer Civil-Strafanstalt erwiesen wer-
den müssen.
Wegen Bestatigung der Erkenntnisse in dergleichen Fällen, verbleibt es
bei den hierüber bestehenden Worschriften.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennt-
niß zu bringen.
Teplitz, den 23. Juli 1838.
Friedrich Wilhelm.
An das Militair-Justizdepartement.
Berich ti gu ng.
In einigen Abdrücken der diesfährigen Gesetzsammlung Nummer 24. ist zu der
Inhalts-Angabe des Gesetzes No. 1908. der Text des Gesetzes No. 1909.
und zu der Inhalts-Angabe des Gesetzes No. 1909. der Text des vor-
hergehenden, No. 1908., irrthümlich gesetzt worden.
Desgleichen ist in der solgenden Nummer 25. des Gesetzes No. 1912. wegen
Fertigung 2c der Spielkarten, im §. 12. zu lesen: „Dezember 1838.“—
nicht wie in einigen Exemplaren steht: Dezember 1839.