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oder zum Theile, oder gar nicht Gebrauch zu machen, können indeß auch serner
unter Aufsicht und besonderer Genehmigung Unserer Regierungen beibehalten und
resp. neu errichtet werden.
Die Statuten der etwa schon bestehenden Vereine dieser Art müssen
jedoch einer Revision unterworfen und ihr Dasein, so wie ihre Leistungen der
Provinzial-Städte-Feuersozietdt bekannt gemacht werden.
Dergleichen Privat-Vereine können jedoch die Rechte moralischer Per-
sonen nicht in Anspruch nehmen.
é. 3. In welcher Art die rechtlichen Verhälenisse der bisherigen So-
zietäten abgewickelt, ingleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in
die neue Provinzial-Sogzietät übernommen werden sollen? nicht minder, von
welchem Zeitpunkte ab die letztere auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes
in Wirksamkeit treten soll? darüber ist die nähere Anleitung in der Ausführungs-
Verordnung vom heutigen Tage enthalten.
é. 4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Provinzial-Städte-
Feuersozietäts-Angelegenheiten in der Provinz Sachsen, die darauf bezügliche
Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietckt, die amt-
lichen Atteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brand-
entschddigungs, Zahlung aus der Sozietäts-Kasse, sind vom tarifmäßigen Stem-
pel und von Sportuln emkbunden.
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diesenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer #iusag zu lassen. Zu Verträgen mit einer stem-
pelpflichtigen Parthei ist der tarismäßige Stempel in dem halben Betrage, zu
den Neben-Exemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden.
é. 5. Ebenso soll ihr die Porto-Freiheit in Absicht aller mit dem Ver-
merk: „Feuersozietäts-Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel ver-
schlossenen Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietärs-Angele-
genheiten zwischen den Behörden hin und her gesandt werden. Privat-
personen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuersozie-
täts-Behörde frankiren, und kommt ihnen und den an sie eingehenden unfran-
kirken Antworten die Porto-Freiheit nicht zu Statten.
uensnehwe. 4. 6. Die Sozietät darf zur Versscherung gegen Feuersgefahr nur Ge-
balkaehimer" baude und nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb der zur Assoziation
gehörigen Städte und in deren Bezirke belegen sind.
. 7. In beest Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude al-
ler Art, ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme
geeignet sind; bloße Mauern, Planken und andere derartige Befriedigungen für
* un Garten sollen jedoch zur Versicherung bei der Sozietaͤt nicht zugelas-
en werden.
8. 8. Folgende Gebaͤude, als:
Pulvermühlen und Pulvermagazine;
Glas= und Schmelzhütten; ·
Eisen-