Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Eisen= und Kupferhämmer; 
Stückgießereien; 
Zuckersiedereien Cichorien-Fabriken und Schwefel-Raffinerien; 
Terpentin-, Firniß-, Soda-, Blaufdure= und Holzsaͤure-Fabriken; 
Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold, Vitriol= und Salmiak-Fabriken; 
Theerösen und Ziegelöfen, jedoch ohne unter letztere die Trocken- 
Scheuern mit zu begreifen; Theater-Gebäude, Schiffmöhlen 
und Bockwindmühlen; und Schmieden, die nicht Stein= oder 
Metall-Bedachung haben; 
Knochenbrennereien und 
Kiendarren, 
sollen wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht mit aufgenommen werden 
dürfen. Gebqdude, worin Dampfmaschinen beßindlich sind, können zwar aufge- 
nommen werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbeschadigung, 
welche denselben durch die Explosion des Dampfkessels zugefügt worden, von 
der Sozietät nicht vergütet wird. 
éb. 9. Die Ausschließung (8. 8.) bezieht sich aber nicht auf die Wohn- 
gebude- der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiker und AMerk= 
leure, insofern dieselben mit den daselbst genannten Gebaquden keinen unmittelba- 
ren Zusammenhang haben. 
é 10. Jedes Gebdude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hintergebdude besonders versichert werden. 
6é. 11. Es steht zwar jedem Besitzer stddtischer Gebdude unter der im 
6. 1. gedachten Beschränkung frei, solche auch anderswo, als bei der Provin- 
zial-Stddte-Feuersozierde, also bei Privat-Feuer-Versicherungs-Gesellschaften des 
In= oder Auslandes, dieselben mögen auf Gegenseitigkeit beruhen, oder Prä- 
mien-Gesellschaften seyn, so weit diese überhaupt zugelassen sind, gegen Feuers- 
gefahr zu versichern; kein Gebdude aber, welches anderswo schon versschert ißt, 
kann bei der Provinzial-Städte-Feuersozietät weder ganz, noch zum Theile auf- 
genommen werden, und kein Gebdude, welches bei der Provinzial-Stäadte-Feuer- 
sozietckt bereits versichert ist, darf auf irgend eine Weise nochmals, es sey ganz 
oder zum Theile versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Ka- 
tastern der Provinzial-Städte-Feuersozierdt gelsscht, sondern es ist auch der 
Eigenthümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sem aus derselben zukom- 
menden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu 
allen Geuer-Kassen-Beiträgen bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Aus- 
schließung erfolgt, eine Abanderung erleidet, und die Direktion ist überdem ver- 
pflichtet, den Fall zur ndheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal= 
Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey, dem kompetenten Ge- 
richte von Amtswegen anzuzeigen. 
Der 8. 47b., Absatz 2. findet jedoch auch auf diesen Fall Anwendung. 
Mo. 1918.) 2112 6. 12. 
 
	        
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