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ehörenden Gliedstaaten haben an dem in die
eichskasse fließenden Ertrage der Steuer von
Bier keinen Teil (RV. Art. 38 Abs. 4). Die
Matrikularbeiträge dieser Staaten sind entsprechend
höher zu berechnen (uvgl. Bundesratsprotokolle
1874 § 408, Reichssteuern
unter IID. Innerhalb der Gemeinschaft wurde
durch das Gesetz GEleichheit der Steuersätze
und des Versteuerungsverfahrens eingeführt
und zugleich für die Malzsurrogate, da man
sich zu deren Verbot aus volkswirtschaftlichen
Gründen nicht entschließen konnte, die Heranziehung
zur Steuer vorgesehen.
III. Bevorstehende Abänderung der
Brausteuergesetzgebung. Seit Erlaß des
Brausteuergesetzes hat es nicht an Versuchen
zu einer Anderung der B. gefehlt. Die Vorlagen
(1875, 1879, 1880, 1884 u. 1892), die
— abgesehen von verschiedenen Reformen —
eine höhere Einnahme für das Reich aus der
Besteuerung des Bieres erzielen wollten, wurden
entweder abgelehnt oder blieben unerledigt.
Zurzeit liegt dem Reichstage wieder ein Entwurf
wegen Anderung des Brausteuergesetzes
vor (Anl. 1 BRDrucks. Nr. 143 von 1905. —
BRProt. 1905 § 752), durch den zunächst eine
ergiebigere Gestaltung der B., dann aber auch
eine Begünstigung der kleinen und mittleren
Betriebe angestrebt wird. Zu letzterer Maßregel
drängt der starke Rüchgang in der Zahl
der Brauereien (s. u. V), von welchem lediglich
die kleinen und mittleren Betriebe betroffen
werden. Es wird an eine Abstufung
der Steuer nach dem Umfange der Betriebe
gedacht (Steuersätze für den d# steuerpflichtig
werdender Braufstoffe von 7 bis 12,50 M. in
6 Abstufungen). Die Steuerkommission des
Reichstages hat die Sätze des Entwurfes
wesentlich ermäßigt (4 bis 10 M.). — Vgl.
wegen des Bäheren den Artikel Reichsfinanzwesen.
— Es kann hier nicht näher erörtert werden,
inwiefern das Bier eine stärkere steuerliche
Belastung gut vertragen könnte. Aur darauf
sei hingewiesen, daß Bayern allein aus seiner
wesentlich höheren Besteuerung des Bieres
eine höhere Einnahme erzielt, als die ganze
Brausteuergemeinschaft. Da das bayerische
Bier von anerkannter Güte, dabei aber im
Ausschanke eher billiger ist als das Bier der
Brausteuergemeinschaft, so wird man ohne
weiteres annehmen hönnen, daß eine mäßige
Erhöhung des seit dem Jahre 1819 unverändert
gebliebenen, außerordentlich niedrigen Satzes
der B., keinen irgend fühlbaren Einfluß auf die
Preisgestaltung des Bieres im Ausschanke ausüben
würde. Ein Liter Bier ist zurzeit durchättch
nur mit dem Bruchteil eines Pfennigs
0,86) belastet.
IV. Gegenwärtiger Zustand. a) Gegenstand
der Besteuerung und Steuersatz.
Die B. wird von den im Brausteuergesetz für
teuerpflichtig erklärten Braustoffen erhoben.
ls solche Stoffe werden — außer dem in
erster Linie in Betracht kommenden Getreide —
benannt (§ 1): Reis, grüne Stärke, Stärke,
Stärbhemehl, Stärkegummi (Dextrin), Zucker
aller Art, Zucherauflösungen, Sirup aller Art
und alle anderen Malzsurrogate. Unter „Getreide“
versteht das Gesetz Getreide aller Art,
Brausteuer.
auch A#a#is und Buchweizen (Ausforschr.
Ziff. 1 a). — Malzsurrogate sind alle steuerpflichtigen
Braustoffe (Brausteuergesetz § 1
Ziff. 2—7), die nicht „Getreide“ sind. Zu den
nicht näher benannten Malzsurrogaten (6 1
Ziff. 7 a. a. O.) gehören nur solche beim Brauen
verwendeten Stoffe, welche — wie die besonders
benannten Surrogate — alkoholbildende
Substanzen (wie Stärkemehl oder gärungsfähigen
Zucker) als wesentliche Bestandteile
enthalten (z. B. Bier= oder Zuckercouleur, Honig,
Obst, Rüben). Sonstige Stoffe, die etwa dem
Biere zur Verbesserung des Geschmackes zugesetzt
werden (Glyzerin), sind also ebensowenig
steuerpflichtig, wie der regelmäßig verwendete
Hopfen und seine Surrogate (Quassia, Aloe usw.).
Zu den Malzsurrogaten würde an sich das
sog. Färbebier (ein Bierfärbemittel) gehören.
Da aber die bei seiner Herstellung verwendeten
Braustoffe bereits zur B. herangezogen
sein müssen, bleibt es bei seiner Verwendung
zur Bierbereitung von der Entrichtung der
Steuer befreit, sobald den von den obersten
Landesfinanzbehörden angeordneten IAdbentitätskontrollen
Genüge geleistet wird (Ausf-Vorschr.
Ziff. 1c; Abg Z Bl. 1877, 268 und
1880, 131). Dem Steuersatze von 4 Ml. für
1 dz unterliegen: Getreide (Walz, Schrot usw.),
Reis und grüne Stärke, — dem von 6 M.:
Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls),
Stärt#egummi (Dextrin) und Sirup
aller Art, — dem von 8 M.: Zucher aller Art,
Zuckerauflösungen und alle anderen Malzsurrogate
(§ 1 des G.). — Das steuerpflichtige
Gewicht ist das Aettogewicht (8 3 a. a. O.;
Ausf#Vorschr. Ziff. 2). Die Steuerpflicht tritt
ein, wenn die bezeichneten Stoffe „zur Bierbereitung“
verwendet werden (8 1 a. a. O.).
Der Bierbereitung ist aus Büchsichten der
Steuerkontrolle in gewissen Fällen die Essigbereitung
gleichgestellt (§ 2 a. a. O. — s. den
Artikel Essigbrauereien). Die Bereitung des
sog. Haustrunks ist unter gesetzlichen Voraussetzungen
steuerfrei (§ 5 a. a. O. — s. den Artikel
Haustrungq.
b) Steuerschuldner. Die B. ist vom
Brauer zu entrichten (§ 16 a. a. O.). Eine
Ubertragung der Steuerpflicht auf spätere Besitzer
der Ware, wie sie bei anderen indirekten
Stenern vorkommt, ist dem Brausteuergesetz
remd.
c) Entrichtung der B. Als die regelmäßige
Form der Steuerentrichtung behandelt
das Gesetz (6 10) die Einzelversteuerung, die
an den einzelnen Einmaischungsakt anknüoft.
Der der Einzelversteuerung unterworfene Brauer
hat jedesmal anzuzeigen, welche Gattung und
Menge steuerpflichtiger Braustoffe er zu einem
beabsichtigten Gebräude nehmen, an welchem
Tage und zu welcher Stunde er einmaischen
wird, und wieviel Bier er aus dem angegebenen
Braumaterial ziehen will. Eleichzeitig
mit der Anmeldung ist die Steuer zu entrichten.
Macht der Steuerpflichtige die Anzeige
bezüglich mehrerer Brauakte im voraus fur
einen bestimmten Zeitraum, so hat er die Wahl,
ob er die Steuer für den ganzen Zeitraum
im voraus oder für jede Maischung besonders
vor deren Eintritt bezahlen will. Eine Kredi-