Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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ehörenden  Gliedstaaten  haben  an  dem  in  die

eichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuer  von
Bier  keinen  Teil  (RV.  Art.  38  Abs.  4).  Die
Matrikularbeiträge  dieser  Staaten  sind  entsprechend
  höher  zu  berechnen  (uvgl.  Bundesratsprotokolle
  1874  §  408,  Reichssteuern
unter  IID.  Innerhalb  der  Gemeinschaft  wurde
durch  das  Gesetz  GEleichheit  der  Steuersätze
und  des  Versteuerungsverfahrens  eingeführt
und  zugleich  für  die  Malzsurrogate,  da  man
sich  zu  deren  Verbot  aus  volkswirtschaftlichen
Gründen  nicht  entschließen  konnte,  die  Heranziehung
  zur  Steuer  vorgesehen.

III.  Bevorstehende  Abänderung  der
Brausteuergesetzgebung.  Seit  Erlaß  des
Brausteuergesetzes  hat  es  nicht  an  Versuchen
zu  einer  Anderung  der  B.  gefehlt.  Die  Vorlagen
  (1875,  1879,  1880,  1884  u.  1892),  die
—  abgesehen  von  verschiedenen  Reformen  —
eine  höhere  Einnahme  für  das  Reich  aus  der
Besteuerung  des  Bieres  erzielen  wollten,  wurden
  entweder  abgelehnt  oder  blieben  unerledigt.
Zurzeit  liegt  dem  Reichstage  wieder  ein  Entwurf
  wegen  Anderung  des  Brausteuergesetzes
vor  (Anl.  1  BRDrucks.  Nr.  143  von  1905.  —
BRProt.  1905  §  752),  durch  den  zunächst  eine
ergiebigere  Gestaltung  der  B.,  dann  aber  auch
eine  Begünstigung  der  kleinen  und  mittleren
Betriebe  angestrebt  wird.  Zu  letzterer  Maßregel
  drängt  der  starke  Rüchgang  in  der  Zahl
der  Brauereien  (s.  u.  V),  von  welchem  lediglich
  die  kleinen  und  mittleren  Betriebe  betroffen
  werden.  Es  wird  an  eine  Abstufung
der  Steuer  nach  dem  Umfange  der  Betriebe
gedacht  (Steuersätze  für  den  d#  steuerpflichtig
werdender  Braufstoffe  von  7  bis  12,50  M.  in
6  Abstufungen).  Die  Steuerkommission  des
Reichstages  hat  die  Sätze  des  Entwurfes
wesentlich  ermäßigt  (4  bis  10  M.).  —  Vgl.
wegen  des  Bäheren  den  Artikel  Reichsfinanzwesen.
  —  Es  kann  hier  nicht  näher  erörtert  werden,
  inwiefern  das  Bier  eine  stärkere  steuerliche
Belastung  gut  vertragen  könnte.  Aur  darauf
sei  hingewiesen,  daß  Bayern  allein  aus  seiner
wesentlich  höheren  Besteuerung  des  Bieres
eine  höhere  Einnahme  erzielt,  als  die  ganze
Brausteuergemeinschaft.  Da  das  bayerische
Bier  von  anerkannter  Güte,  dabei  aber  im
Ausschanke  eher  billiger  ist  als  das  Bier  der
Brausteuergemeinschaft,  so  wird  man  ohne
weiteres  annehmen  hönnen,  daß  eine  mäßige
Erhöhung  des  seit  dem  Jahre  1819  unverändert
gebliebenen,  außerordentlich  niedrigen  Satzes
der  B.,  keinen  irgend  fühlbaren  Einfluß  auf  die
Preisgestaltung  des  Bieres  im  Ausschanke  ausüben
  würde.  Ein  Liter  Bier  ist  zurzeit  durchättch
  nur  mit  dem  Bruchteil  eines  Pfennigs
0,86)  belastet.

IV.  Gegenwärtiger  Zustand.  a)  Gegenstand
  der  Besteuerung  und  Steuersatz.
Die  B.  wird  von  den  im  Brausteuergesetz  für
teuerpflichtig  erklärten  Braustoffen  erhoben.

ls  solche  Stoffe  werden  —  außer  dem  in
erster  Linie  in  Betracht  kommenden  Getreide  —
benannt  (§  1):  Reis,  grüne  Stärke,  Stärke,
Stärbhemehl,  Stärkegummi  (Dextrin),  Zucker
aller  Art,  Zucherauflösungen,  Sirup  aller  Art
und  alle  anderen  Malzsurrogate.  Unter  „Getreide“
  versteht  das  Gesetz  Getreide  aller  Art,

 

Brausteuer.

auch  A#a#is  und  Buchweizen  (Ausforschr.
Ziff.  1  a).  —  Malzsurrogate  sind  alle  steuerpflichtigen
  Braustoffe  (Brausteuergesetz  §  1
Ziff.  2—7),  die  nicht  „Getreide“  sind.  Zu  den
nicht  näher  benannten  Malzsurrogaten  (6  1
Ziff.  7  a.  a.  O.)  gehören  nur  solche  beim  Brauen
verwendeten  Stoffe,  welche  —  wie  die  besonders
  benannten  Surrogate  —  alkoholbildende
Substanzen  (wie  Stärkemehl  oder  gärungsfähigen
  Zucker)  als  wesentliche  Bestandteile
enthalten  (z.  B.  Bier=  oder  Zuckercouleur,  Honig,
Obst,  Rüben).  Sonstige  Stoffe,  die  etwa  dem
Biere  zur  Verbesserung  des  Geschmackes  zugesetzt
  werden  (Glyzerin),  sind  also  ebensowenig
steuerpflichtig,  wie  der  regelmäßig  verwendete
Hopfen  und  seine  Surrogate  (Quassia,  Aloe  usw.).
Zu  den  Malzsurrogaten  würde  an  sich  das
sog.  Färbebier  (ein  Bierfärbemittel)  gehören.
Da  aber  die  bei  seiner  Herstellung  verwendeten
  Braustoffe  bereits  zur  B.  herangezogen
sein  müssen,  bleibt  es  bei  seiner  Verwendung
zur  Bierbereitung  von  der  Entrichtung  der
Steuer  befreit,  sobald  den  von  den  obersten
Landesfinanzbehörden  angeordneten  IAdbentitätskontrollen
  Genüge  geleistet  wird  (Ausf-Vorschr.
  Ziff.  1c;  Abg  Z  Bl.  1877,  268  und
1880,  131).  Dem  Steuersatze  von  4  Ml.  für
1  dz  unterliegen:  Getreide  (Walz,  Schrot  usw.),
Reis  und  grüne  Stärke,  —  dem  von  6  M.:
Stärke,  Stärkemehl  (mit  Einschluß  des  Kartoffelmehls),
  Stärt#egummi  (Dextrin)  und  Sirup
aller  Art,  —  dem  von  8  M.:  Zucher  aller  Art,
Zuckerauflösungen  und  alle  anderen  Malzsurrogate
  (§  1  des  G.).  —  Das  steuerpflichtige
Gewicht  ist  das  Aettogewicht  (8  3  a.  a.  O.;
Ausf#Vorschr.  Ziff.  2).  Die  Steuerpflicht  tritt
ein,  wenn  die  bezeichneten  Stoffe  „zur  Bierbereitung“
  verwendet  werden  (8  1  a.  a.  O.).
Der  Bierbereitung  ist  aus  Büchsichten  der
Steuerkontrolle  in  gewissen  Fällen  die  Essigbereitung
  gleichgestellt  (§  2  a.  a.  O.  —  s.  den
Artikel  Essigbrauereien).  Die  Bereitung  des
sog.  Haustrunks  ist  unter  gesetzlichen  Voraussetzungen
  steuerfrei  (§  5  a.  a.  O.  —  s.  den  Artikel
  Haustrungq.

b)  Steuerschuldner.  Die  B.  ist  vom
Brauer  zu  entrichten  (§  16  a.  a.  O.).  Eine
Ubertragung  der  Steuerpflicht  auf  spätere  Besitzer
  der  Ware,  wie  sie  bei  anderen  indirekten
Stenern  vorkommt,  ist  dem  Brausteuergesetz
remd.

c)  Entrichtung  der  B.  Als  die  regelmäßige
  Form  der  Steuerentrichtung  behandelt
das  Gesetz  (6  10)  die  Einzelversteuerung,  die
an  den  einzelnen  Einmaischungsakt  anknüoft.
Der  der  Einzelversteuerung  unterworfene  Brauer
hat  jedesmal  anzuzeigen,  welche  Gattung  und
Menge  steuerpflichtiger  Braustoffe  er  zu  einem
beabsichtigten  Gebräude  nehmen,  an  welchem
Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  einmaischen
wird,  und  wieviel  Bier  er  aus  dem  angegebenen
  Braumaterial  ziehen  will.  Eleichzeitig
mit  der  Anmeldung  ist  die  Steuer  zu  entrichten.
  Macht  der  Steuerpflichtige  die  Anzeige
bezüglich  mehrerer  Brauakte  im  voraus  fur
einen  bestimmten  Zeitraum,  so  hat  er  die  Wahl,
ob  er  die  Steuer  für  den  ganzen  Zeitraum
im  voraus  oder  für  jede  Maischung  besonders
vor  deren  Eintritt  bezahlen  will.  Eine  Kredi-