Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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landesherrlichen Kommissarien beglaubigt und unterschrieben werden. Auch soll 
diese vereinbarte Hoheitslinie nach der Ratifikation dieses Vertrages noch einer 
genauen Abgrenzung auf gemeinschaftliche Kosten gehoͤrig bezeichnet werden und 
zwar: 
1) Auf allen vorzüglich zu bemerkenden Grenzpunkten, nämlich solchen, 
welche der Grenzlinie eine Hauptrichtung geben, oder welche eine Ver- 
dunkelung der Grenze zur Folge haben könnten. Hier ist die Grenz- 
linie zu bezeichnen durch regelmäßig behauene Grenzsteine von minde- 
stens 4 bis 6 Fuß Länge, versehen auf der einen Seite mit dem Buch- 
staben P. und auf der andern mit dem Burchstaben II. und mit der 
untergesetzten Jahreszahl 1837., und sind diese Steine in der Art auf- 
zurichten, daß sie resp. 2 und 3 Fuß in die Erde gelangen. 
Auf den nicht besonders sich auszeichnenden Grenzpunkten sollen dage- 
gen s. 9. Zwischenlädufer oder Zwischengrenzsteine von 3 bis mindestens 
2 Fuß Länge, mit gleichen Buchstaben versehen, in angemessenen Ent- 
fernungen eingesetzt werden, um die fortlaufende zweifelsfreie Richtung 
der Grenze zu bezeichnen. 
3) Auch soll, wo das TLokal es gestattet, hin und wieder in Strecken von 
einigen Ruthen ein Grenzgraben gemeinschaftlich ausgeworfen werden, 
damit der Grenzlauf in entsprechender Weise so kennbar als möglich 
gemacht werde. 
Diese Grenzzeichen sollen in die anzufertigende Grenzkarte eingetragen 
werden. Den beiden landesherrlichen Kommissarien bleibt es nach Ratifikation 
dieses Vertrages lediglich uberlassen, nach vorstehender Grundlage die Abgren- 
zung anzuordnen und zu bewerkstelligen. Es sollen jedoch über dasjenige, wor- 
über die Kommissarien sich vereinigt haben werden, und über die hiernach be- 
schaffte Abgrenzung gemeinschaftlich vollzogene Protokolle ausgenommen werden. 
Artikel 20. 
Beaussichti- Damit jeder Ungewißheit uͤber die Grenze, welche im Laufe der Zeit sich 
gusg und Re bilden koͤnnte, thunlichst vorgebeugt werde, sollen die beiderseitigen betreffenden 
Grenze. Grenzbehörden genau auf die Grenze achten, bei Irrungen und Zweifel, welche 
sich ergeben möchten, sofort gegenseitig Mittheilung machen, auf gütliche Aus- 
gleichung sorgsältig Bedacht nehmen, von 5 zu 5 Jahren zu einer allgemeinen 
Redbision schreiten und dabei jede Differenz auf den Grund dieses Vertrages 
und der Grenzregulirungs-Verhandlungen möglichst beseitigen. 
Artikel 21. 
Bestrafuna Es verpflichten sich die beiderseitigen Regierungen alle und jede Frevel, 
der len welche von ihren Unterthanen an den nach, Art. 19. aufzustellenden Grenzzeichen 
chen und den veruͤbt werden sollten, und jede Grenseerrückuun nach den Gesetzen des Landes, 
Hen) Berän dessen Uncerthan der Angeschuldigte ist, von den zustandigen Behörden untersu- 
« chen und bestrafen zu lassen. Auch soll die betreffende auswaͤrtige Behoͤrde, Falls 
diese die Anzeige von dem begangenen Frevel gemacht hat, von dem Resultate 
der eingeleiteten Untersuchung ohne Verzug durch diejenige Behörde, welche die 
Untersuchung geführt hat, in Kenntniß gesetzt werden. Arti 
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