Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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des in eine andere, zu hoͤheren Beitraͤgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen 
wuͤrde, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Magistrate innerhalb des laufen- 
den Halbsahres davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen 
baulichen Abänderungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitragserhöhung zu 
ziupensen. Der Magistrat hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu 
ertheilen. 
é. 37. Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahre geleistec, so 
muß der Persicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringe- 
ren Beitraägen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte ent- 
richten müssen, als Strase zur Provinzial Städte-Feuersozietckrs= Kasse einzahlen. 
g. 38. Dieser Strasbeitrag wird von dem Anfange des Halbjahrs an, 
in welchem die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halb- 
jahrs, in welchem dieselbe nachtradglich gemache, oder anderweitig die Enedeckung 
der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den geitraum 
von fünf Jahren hinaus, berechnet. - 
*. 39. Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuers- 
gefahr von der Sozietät von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo 
eine Versetzung des Gebdudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintrut, der höhere Beitrag vom Anfange eines Halbsabrs an, in wel- 
chem die Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strasbeiträgen (§. 37. 
und 38.) geleisiet werden. 
Brandschaden- . 40. Einer förmlichen Absch#tzung des Schadens, welcher an einem 
Taxe. bei der Sogzietck versicherten Gebdude durch Brand entstanden ist, bedarf es 
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig ab- 
gebrannt oder zerstört worden, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
. 41. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen dem- 
senigen Theile des von der Sozietäkt versicherten Bauwerths, welcher durch das 
Feuer und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem 
brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen. 
42. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern 
vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Obdjekts gerichtet, mit- 
hin dadurch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem im 
&. 22. aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
4. 43. Dabei dient die der Wersicherung des Gebdudes zum Grunde 
liegende Beschreibung und Taxe des abgebrannten Gebdudes (§. 18— 20.) zur 
Grundlage, und bleibt nach den Umständen vorbehalten, die etwa mangelhaften 
Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu vervolständigen. 
6 . 44. So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und 
üngslens innerhalb zweier Tage nach dem Brande eine Besichtigung des Scha- 
dens
	        
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