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(4. 66.), so erfolgt die Zahlung in zwei Haͤlften, die erste sechs Wochen und
die zweite vier Monate nach vorgefallenem Brandschaden.
Dieselben Zahlungsfristen treten alsdann ein, wenn der Wersicherte für
die Erfüllung der Pflicht der Wiederherstellung seiner abgebrannten Gebdude
Sicherheit bestellen wil. Zu dem Ende muß der Magistrat bei der im §. 44.
vorgeschriebenen Verhandlung den Brandbeschädigten zugleich darüber, ob er
gegen Bestellung solcher Sicherheit die JZahlung in zwei, statt in drei Terminen
wünsche, und eventuell in welcher Art die Sicherheit bestellt werden solle, ver-
nehmen. Ueber die Angemessenheit dieser Sicherheit hat sich der Magistrat
gutachtlich gegen die Direktion zu duhern und nach deren Anweisung demnächst
die Bestellung der Sicherheit zu veranlassen.
é4 57b. Bei Partialschdden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei
Hälsten, die ersie längstens sechs Wochen nach dem eingetretenen Brandschan
den, und die andere gleichzeitig oder spaäter, sobald namlich der Nachweis bei-
gebracht wird, daß die Wiederherstellung vollendet sey.
6é 57c. Die Sozietäts-Kasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und
längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Ver-
unglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige Reglement spätere Zah-
lungstermine abhängig macht. Findet eine längere Verzögerung der Zablung
Statt, so ist die Sozietät von diesen Terminen ab zu den gesetzlichen Verzugs-
zinsen verhaftet.
* 58. Die Zahlung geschieht in der Regel an den Persicherten (§. 94.),
und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes zu verste-
hen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn des Eigenthum des Grundstücks, wor-
auf das versicherte Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Ver-
erbung u. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem PVer-
scherungspertrase emspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet
werden.
Die Auszahlung der Vergütungsgelder geschleht jedoch nur an denjeni-
gen Eigenmhümer, welcher im Feuerkataster als PVersicherter vermerkt steht.
4. 59. Das Interesse der hypothekarischen Gldubiger oder anderer
Realberechtigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Soziett
beachtet, sondern es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfalle
in Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Rich-
ker auszuwirken.
6. 60. Nur, wenn und soweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener
Auszahlung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozlecät verbunden, die Zah-
lung zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das
Weitere unter sich abzumachen haben.
+. 61. Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brandverg#,
lungsgeldern wider den Willen des Wersicherten seine Befriedigung zu ver-
langen,