Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

Beamte der 
Seozletät. 
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Indessen haͤngt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines, dem 
abgebrannten voͤllig gleichen Gebaͤudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Verguͤtungsgelder lediglich zum Baue verwendet werden. Damit auch die- 
ser Vorschrift allenthalben genuͤgt werde, so hat der Magistrat, sobald Zweifel 
obwalten, vor Auszahlung der letzten Theilzahlung (9. 67.) durch die Abschaͤtzungs- 
Kommission die wiedererbauten Gebaͤude einer Taxe zu unterwerfen. Falls diese 
Taxe nachweiset, daß die vollstaͤndige Verwendung des Entschaͤdigungsbetrags 
nicht geschehen, so faͤllt der Sozietaͤt der nicht verwendete Betrag anheim, inso- 
fern der Abgebrannte nicht innerhalb eines Jahres den Nachweis der nachtraͤg- 
lichen Verwendung fuͤhrt. 
5. 66. Auch sind die Regierungen besugt, die Wiederherstellung eines 
abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder anderen höheren Rücksichten zu uncersagen, und in diesem Falle 
darf dem Brandbeschädigten die Vergücung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht 
vorenthalten werden. Nicht minder bleibt den Regierungen vorbehalten, mie 
derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Ancrag vom 
Wiederaufbaue zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Baustelle 
zu gestatten, wenn keine polizeiliche Rücksscht dem enkgegensteht, und zugleich 
nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 5. 47. dieses 
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vor- 
handen sey. In diesen Fällen sind jedoch die Regierungen verpflichtet, die gut- 
achtliche Erkldrung der Magistrate und der Stadtverordneten zuvor einzufor- 
dern und sich an solche, wenn sie von beiden Stadtbehörden einstimmig aus- 
sallt, zu binden. 
é4 67. Zu Fährung der Geschäfte besteht zu Merseburg, als dem er- 
sammlungsorte des Provinzial-Landtages der Provinz Sachsen, eine Provinzial- 
Scddte-Feuersozietäts-Direktion. 
6. 68. Unter dieser Bezeichnung wird für jetzt und so lange, bis etwa 
auf den Ach der Provinzialstände von Uns eine andere Einrichtung angeord- 
net werden möchte, die Behörde in solgender Art zusammengesetzt. 
Der Präsident der Regierung zu Merseburg übernimmt die obere Lei- 
tung der Geschafte. · 
. 69. Demselben wird ein von ihm auszuwaͤhlender und von dem 
Minister des Innern und der Polizei zu genehmigender Rath, der Regierung 
besgeordert, der in Behinderungssallen auch die Stelle des Präsidenten zu ver- 
treten hat. 
5. 70. Diesem liegt nicht nur der spezielle Geschaftsbetrieb ob, sondern 
8 ist auch verpflichtet, über die Buchführung, sowie über das Kassen= und 
echnungswesen, eine strenge Aussicht zu führen, und in allen Theilen der Ver- 
waltung die erforderliche Ordnung nach den diesfälligen Vorschriften zu erhal- 
ten. Auch hat derselbe den Mitverschluß des Kassentresors zu abernehmen 
. 7I. 
 
	        
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