Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

6, 71. Fuͤr diesen Geschaͤftsbetrieb bezieht er fuͤr die Dauer seiner Funk- 
tionen aus der Prooinzial-Städte-Feuersozietckts-Kasse jährlich eine Remuneration 
von Dreihundert Thalern. 
6é0 72. Die Buchführung und Verwaltung der Provinzial-Städte-Feuer= 
sozietäts-Kasse wird der Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse der Regierung 
zu Merseburg übertragen, indem die Provinzial-Scäadte-Feuersozietckts-Kasse, um 
der besseren Scherheit willen, für die Dauer der jetzt angeordneten Einrichtung 
mit vorgedachter Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse vereinigt werden soll. 
6éZ 73. Zu den Kosten der Kassen-Verwaltung hat die Provinzial-Staͤdte- 
ewersaleee auf Erfordern in dem für die übrigen Fonds der Kommunal= und 
stieuten-Kasse bestimmten Verhüältnisse beizutragen, dagegen aber auch auf die 
nämliche Sicherheit zu rechnen, wie die übrigen Fonds jener Kasse. 
6., 74. Einstweilen wird jedoch diese Beitrag im Ganzen auf die 
Summe von Tausend Thalern jüährlich feftgesetzt. 
6. 75. Eine besondere Kaution hat der Rendant der Kommunal= und 
Instituten-Kasse für die Gelder der Sogzietct nicht zu leisten, da die von ihm be- 
reits bestellte Kaution auch für die Sozietäksgelder antheilig mit haftet. 
6. 76. Zu den Büreaugeschästen bedient sich der Regierungspräftdent 
der Subalternen der Regierung zu Merseburg nach seiner Auswahl. Dieselben 
sollen zwar zu unentgeltlicher Bearbeitung der Geschäfte verpflichtet seyn, indes- 
sen bleibt es dem Prästdenten überlassen, dieselben nach Befinden für die ihnen 
dadurch zugewachsenen außerordentlichen Geschäste angemessen zu remuneriren, 
und demselben werden sowohl zu diesem Behufe, wie zu sonstigen Büreau-Be- 
dürfnissen, jährlich 
Dreihundert Thaler 
bei der Städte-Feuersozietäks-Kasse zur Disposstion gestellt, deren Verwendung 
in der Rechnung speziell nachzuweisen ist. 
§. 77. Zu einer fortgesetzten Kenntnißnahme und unmittelbaren Ver- 
bindung mit dem Provinzial-Landtage soll eine ständische Deputation, aus drei 
stddteischen Mitgliedern des letztern, bestehen, deren Wirksamkeit sich während der 
Zeit, wo der Provinzial-Landtag nicht versammelt ist, auf die in diesem Regle- 
ment dahin verwiesenen Gegenstände beschränkt. 
6 78. Unmittelbar unter der ProvinzialStädte-Feuersozietäkts-Direktion 
werden die Angelegenheiten der Sozietät nach den Bestimmungen dieses Ne- 
glements und nach den Verfügungen der Direktion von den Magistraten besorgt. 
Aebesondere= haben letztere die ordnungsmäßige Einhebung und Berechnung der 
ersicherungsbeiträge zu kontrolltren und zu vertreten, und für die pünktliche 
Ablieferung der von den Versicherten der Stadt aufzubringenden Beitragssumme 
an die gibertozietets-Kafse sowie für die Eicherheit der Gelder, so lange sse sich 
in der städtischen Kasse befinden, Sorge zu tragen. 
(No. 1914.) Nun 2 In
	        
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