Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ter zu setenden letzten Abschlußsumme des Katasters und resp. Machtrags dessel- 
ben zu- oder abgerechnet, so daß aus dem letzten Nachtrage sich jedesmal die 
Totalsumme aller Versicherungs= und Beitragssummen klar ergiebt. 
In dem Kataster selbst wird unter Anführung der Nachtragsnummern 
nur ein kurzer Vermerk gemacht, wo ein Nachtrag eine Abänderung herbeige- 
führt hat, sonst aber in das Kataster nichts eingeschrieben, als bloße Namens- 
veränderungen der Geb#udebesitzer; wenn aber dergleichen Veränderungen und 
Vermerke sich in einem Stadtkataster zu sehr haufen, so ist dann ein neues Ka- 
taster auszufertigen, um sowohl in dem Haupt-= als in dem Stadt-Lagerbuche 
gleichzeitig an die Stelle des alten gebracht zu werdenz das alte wird alsdann 
aus den Büchern entsernt und zu den Akten gebracht. 
6. 83. Ueber die zu Gunsten der Hypothekengldubiger und übrigen 
Realberechtigten im Kataster zu motivirenden Vermerke (§5. 14) wird für sede 
Sr.adt ein besonderes Hyporbekenvermerk-Register (Geheimbuch) von den Ma- 
gistrdten geführt. . 
Der Magistrat ist fuͤr die Legalitaͤt des Verfahrens und fuͤr die Sicher- 
heit der Realberechtigten dergestalt verantwortlich, daß zum Nachtheile der letz- 
teren keine Veraͤnderung in der Versicherung und keine Auszahlung von Brand- 
verguͤtungen erfolgen darf. 
In allen Fällen soll, zur möglichsten Geheimhaltung solcher Privatschuld- 
verhälinisse, in's Karaster selbst nur ein kurzer Vermerk wegen der bestehenden 
Einschränkung im Allgemeinen und ohne Bezeichnung eines Namens oder einer 
Summe eingetragen werden. 
Die Löschung eines eingetragenen Vermerks kann nur auf dieselbe Weise 
geschehen, wie die Emtragung erfolgt war. 
84. Anträge auf sofortigen Eineritt in die Sozietät oder Erhhung 
einer PVersicherungssumme, welche mit der 9. 15. bezeichneten ausdrücklichen 
Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat gelan- 
gen, letzterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement ge- 
mäß substantiirt oder das etwa Fehlende nachgeholt ist, sosort die Abschdtzungs= 
Verhandlung zu veranlassen und demnächst ohne Verzug an die Provinzial-Scddte= 
Feuersozieräts-Direktion zu berichten, von welcher die Genehmigung in einer be- 
sondern Verfügung auszusprechen ist. 
6. 85. Wer aber sonst der Sozietät mit dem ndchstbevorstehenden Ein- 
trittstermine als neuer Interessent beitreten, oder die Versicherungssumme ver- 
dndern, oder ganz ausscheiden will, muß sein deefallsiges Gesuch bei dem Ma- 
gistrate wenigstens drei Monate vorher anbringen und widrigenfalls, wosern 
nämlich alsdann das Geschaft mit Inbegriff der etwa nöthigen Berichtigung 
der Abschätzung und Klassisizirung, vor Eintritt des nächsten Receptionstermins 
nicht gänzlich abgeschlossen werden kann, sich gefallen lassen, daß die Wirkung 
des Vertrags bis zum Datum des Genehmigungöreskripts der Provinzial-Städte= 
Ceuersozietäts-Direkrion verschoben bleibt. In beiden Fällen (§. 84. und "ohr 
mu 
(No. 1914.)
	        
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