Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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oder Gehoͤfte beitragspflichtig ist, enthalten, auch die Individualbeitraͤge und end- 
0 bluste die Totalsumme aller dieser Konkurrenz- und Beitragsbetraͤge 
nachweisen. 
8. 91. Die Magistraͤte haben die Ablieferung der Beitraͤge in den, im 
G. 28. vorgeschriebenen Fristen zur Provinzial-Staͤdte-Feuersozietaͤts-Kasse mittelst 
doppelter Lieferscheine, wovon einer quittirt zuruͤckgegeben wird, zu bewirken. 
. 92. Bei dem ersten Ablieferungstermine (F. 28) bedarf es nur einer 
summarischen Angabe der etwanigen Reste. Bei der zweiten Ablieferung aber 
sind solche mittelst speziellen Verzeichnisses nachzuweisen, welches nur dann Gül, 
tigkeit hat, wenn die vollstreckte Exekution zugleich nachgewiesen und deren Er- 
solglosigkeit mit Anführung der Ursachen dargerhan wird. 
Zugleich haben sich die Magisträte gutachtlich zu dußern, ob mit ander- 
weiter Exekution zu verfahren, oder Realexrekution auszuwirken thunlich sey, und 
es hat hierauf die Provinzial-Direkteion entweder die eine oder die andere zu 
veranlassen, oder das Miederschlagungs-Dekret auszufertigen. 
é. 93. Der Provinzial-Direktion liegt ob, darauf zu sehen, daß diese 
Ablieferungen (g. 91.) prompt erfolgen, damit die durch Vorausbezahlung der 
Brandschdden-TDergülungen aus andern Kassen oder aus dem Betriebsfonds 
geleisteten Vorschüsse (I6ö. 57 a. und 57b.) nach Ablauf des Halbjahrs wieder er- 
stattet werden können. Behufs der diesfälligen Uebersicht hat die Provinzial- 
Scüddte-Feuersozietäts-Kasse für jsede Stadt ein spezielles Konto zu führen. 
6. 94. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen bei der Provinzial-Di- 
rektion nachgesucht und justiftzirt werden und werden dann dieselben von der 
Provinzial-Stddre-Feuersozietäks-Kasse durch die Magistrte direkt an die Em- 
pfänger gegen von ihnen ausgestellte und von dem betreffenden Magistrate lega- 
lisirte Quittungen geleistet, nachdem das Liquidum von der Provinzial-Direknon 
fesigesetzt und angewiesen worden ist. 
6. 95. Die Magistrdte haben über die betreffenden Einnahmen und 
Ausgaben eigentlich keine Rechnung zu legen, doch liegt es ihnen ob, über die 
auf den Grund der Heberolle eingenommenen Beiträge und andere ihnen über- 
wiesene Gelder, so wie über die auf Anweisung der Direktion davon bestritte- 
nen Ausgaben ein übersichtliches Konto zu führen und solches halbjdhrig abzu- 
schließen. Dasselbe bleibt zwar im Gewahrsam des Magistrats, muß aber zu jeder 
Zeit der Provinzial-Direktion vorgelegt werden, wenn es von derselben ver- 
langt wird. 
4.[ 96. Die Provinzial-Stadte-Feuersozietäts-Kasse hingegen legt allsdhr- 
lich eine föörmliche und vollständige Rechnung ab. 
6 97. Diese wird zundchst von der Provinzial-Stddte-Feuersozietäts= 
Direktion nach den für die Regierungs-Kassen-Merwaltung bestehenden Dorschrif- 
ten revidirt und muß mit deren Revisionsprotokolle binnen längstens sechs Mo- 
(No. 1918.) naten 
 
	        
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