— 400 —
beibringlich werden sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der
Provinzial-Direktion nachzuweisen. -
s.99.BeiderAusgabeistdieHauptpost:anbezabltenBrandvergüi
tungsgeldern, durch eine von der Provinzial-Direktion angefertigte Designon
über den Hauptbetrag aller, sedoch einzeln darin auszuführenden Brandvergütungs=
gelder und durch förmliche Festsetzungsdekrete derselben, ingleichen durch gehörige,
von den Magistraten bescheinigte Quittungen (§. 94.) zu justifiziren.
6é. 100. Eines besonderen Etats bedarf es nicht, da die ordentlichen
Verwaltungsausgaben bereits sämmtlich durch das Reglement festgestelle sind.
101. Zu außerordentlichen Ausgaben aber, welche ihren Grund in
diesem Reglement nicht finden, ist stets die besondere Zusiimmung des Provin-
zial Landtages erforderlich, welche jedoch in dringlichen Fdllen, nachdem zuvor die
siädndische Deputation mit ihrem Gutachten gehört worden, einstweilen durch die
einzuholende Genehmigung des Mimsters des Innern und der Polizei ergänzt
werden kann.
.102. Um in Uebereinstimmung mit 8. 80. die kuͤnftige Uebersicht aller
das Feuer-Sozietätswesen betreffenden data zu erleichtern, so müssen alle Jah-
resrechnungen nach folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind im ersten Einnahmetitel die Se
Beiträge für jede Klasse abgesondert, und bei jeder Klasse mit Angabe
der Generalsumme der Versicherungs-Kapitalien in Rechnung zu stel-
en, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an gezahlten Brand-
vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und
in besonderen Kolonnen vorn die Persicherungssumme des Gebaudes
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, und die
Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 55.) vermerkt werden.
6 103. Die Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Kasse muß zugleich mit der
Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse durch die Revisionskommission der Re-
gierung, deren Mitglied sedoch jedenfalls der Departementsrath des Instituts
seyn muß, allmonatlich einer ordentlichen Revision und wenigstens allsdhrlich ein-
mal ebenfalls zugleich mit der Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse, einer
außerordentlichen Revision unterworfen werden.
9. 104. Wenn sich bei den Sgadekassen-Rezepeuren Feuerkassengelder
befinden, so liegt es den Magistraen bei eigener persönlicher Verantwortlichkeit
ob, für die Sicherheit derselben durch Revisionen und auf andere Weise zu
sorgen, und auf baldige Abführung der Besiande zu halten.
(No. 1918.) Jahrgang 1828. Ooo 8. 105.