Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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beibringlich werden sollten, durch besondere Niederschlagungsorders der 
Provinzial-Direktion nachzuweisen. - 
s.99.BeiderAusgabeistdieHauptpost:anbezabltenBrandvergüi 
tungsgeldern, durch eine von der Provinzial-Direktion angefertigte Designon 
über den Hauptbetrag aller, sedoch einzeln darin auszuführenden Brandvergütungs= 
gelder und durch förmliche Festsetzungsdekrete derselben, ingleichen durch gehörige, 
von den Magistraten bescheinigte Quittungen (§. 94.) zu justifiziren. 
6é. 100. Eines besonderen Etats bedarf es nicht, da die ordentlichen 
Verwaltungsausgaben bereits sämmtlich durch das Reglement festgestelle sind. 
101. Zu außerordentlichen Ausgaben aber, welche ihren Grund in 
diesem Reglement nicht finden, ist stets die besondere Zusiimmung des Provin- 
zial Landtages erforderlich, welche jedoch in dringlichen Fdllen, nachdem zuvor die 
siädndische Deputation mit ihrem Gutachten gehört worden, einstweilen durch die 
einzuholende Genehmigung des Mimsters des Innern und der Polizei ergänzt 
werden kann. 
.102. Um in Uebereinstimmung mit 8. 80. die kuͤnftige Uebersicht aller 
das Feuer-Sozietätswesen betreffenden data zu erleichtern, so müssen alle Jah- 
resrechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind im ersten Einnahmetitel die Se 
Beiträge für jede Klasse abgesondert, und bei jeder Klasse mit Angabe 
der Generalsumme der Versicherungs-Kapitalien in Rechnung zu stel- 
en, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an gezahlten Brand- 
vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und 
in besonderen Kolonnen vorn die Persicherungssumme des Gebaudes 
nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, und die 
Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 55.) vermerkt werden. 
6 103. Die Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Kasse muß zugleich mit der 
Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse durch die Revisionskommission der Re- 
gierung, deren Mitglied sedoch jedenfalls der Departementsrath des Instituts 
seyn muß, allmonatlich einer ordentlichen Revision und wenigstens allsdhrlich ein- 
mal ebenfalls zugleich mit der Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse, einer 
außerordentlichen Revision unterworfen werden. 
9. 104. Wenn sich bei den Sgadekassen-Rezepeuren Feuerkassengelder 
befinden, so liegt es den Magistraen bei eigener persönlicher Verantwortlichkeit 
ob, für die Sicherheit derselben durch Revisionen und auf andere Weise zu 
sorgen, und auf baldige Abführung der Besiande zu halten. 
(No. 1918.) Jahrgang 1828. Ooo 8. 105.
	        
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