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Berfa
Relurs
Streitfälle
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in 6 105. Beschwerden uͤber das Verfahren der Magistraͤte, oder Anfra-
dgen der letztern sind zundchst bei der Provinzial-Scdte-Feuersozietckts-Direktion
und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber
bei dem Ministerium des Innern und der Polizei, anzubringen. Die Beschwer-
den, welche über die Provinzial-Direktion selbst anzubringen, und die Anfragen,
welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zundchst an den Ober-Prä-
sidenten und weiterhin gleichfalls an das Ministerium des Innern und der
Polizei.
6. 106. Der Jahresbericht und die Jahresrechnungen des Instituts ge-
langen auf dem, 6. 97. vorgeschriebenen Wege an den Provinzial-Landtag zur
Prüfung und resp. Dechargirung. Dem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei
dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direktion vorlegen zu
lassen und, wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der
Petitionen zur Sprache zu bringen.
"6 107. Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver-
bindlichkeiten zwischen der Sozietct und einem oder mehreren Assozürten ent-
stehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozlirte rücksichtlich eines ihn betref-
fenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder
aber ihm überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sey oder nicht.
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf
schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist.
+. 108. Für alle übrigen Streitsälle außer den vorstehend bezeichneten,
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brand-
schäden, über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungs-Moda-
litäten, über zu bezahlende Kosten und dergl., findet hingegen der ordentliche
Rechtsweg nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher
sich bei der Festsetzung der Provinzial-Feuersozietäts-Direktion nicht beruhigen
will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf
eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen,
so kann hernach nicht wieder davon abgegangen werden.
6. 109. Der Rekurs geht (nach H. 105.) zundchst an den Ober-Prsi,
denten und dann an das Ministerium des Innern und der Polizei, dessen Ent-
scheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. Wer aber die
schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung dar-
auf binnen einer Praklussofrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Fest-
setzung der Provinzial-Direktion bei der letzteren anbringen.
é. 110. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiederich=
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt; den ersien Schiedsrichter ernennt
der