Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

erfahren 
Berfa 
Relurs 
Streitfälle 
— 406 — 
in 6 105. Beschwerden uͤber das Verfahren der Magistraͤte, oder Anfra- 
dgen der letztern sind zundchst bei der Provinzial-Scdte-Feuersozietckts-Direktion 
und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber 
bei dem Ministerium des Innern und der Polizei, anzubringen. Die Beschwer- 
den, welche über die Provinzial-Direktion selbst anzubringen, und die Anfragen, 
welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zundchst an den Ober-Prä- 
sidenten und weiterhin gleichfalls an das Ministerium des Innern und der 
Polizei. 
6. 106. Der Jahresbericht und die Jahresrechnungen des Instituts ge- 
langen auf dem, 6. 97. vorgeschriebenen Wege an den Provinzial-Landtag zur 
Prüfung und resp. Dechargirung. Dem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei 
dieser Gelegenheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direktion vorlegen zu 
lassen und, wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der 
Petitionen zur Sprache zu bringen. 
"6 107. Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen der Sozietct und einem oder mehreren Assozürten ent- 
stehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich 
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozlirte rücksichtlich eines ihn betref- 
fenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder 
aber ihm überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sey oder nicht. 
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß auf 
schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zuldssig ist. 
+. 108. Für alle übrigen Streitsälle außer den vorstehend bezeichneten, 
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taren oder der Brand- 
schäden, über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungs-Moda- 
litäten, über zu bezahlende Kosten und dergl., findet hingegen der ordentliche 
Rechtsweg nicht Statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher 
sich bei der Festsetzung der Provinzial-Feuersozietäts-Direktion nicht beruhigen 
will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf 
eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, 
so kann hernach nicht wieder davon abgegangen werden. 
6. 109. Der Rekurs geht (nach H. 105.) zundchst an den Ober-Prsi, 
denten und dann an das Ministerium des Innern und der Polizei, dessen Ent- 
scheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. Wer aber die 
schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung dar- 
auf binnen einer Praklussofrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Fest- 
setzung der Provinzial-Direktion bei der letzteren anbringen. 
é. 110. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiederich= 
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt; den ersien Schiedsrichter ernennt 
der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.