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Beistand, auf . 116. Damit die Geschadftsführung der Feuersozietät möglichst erleich-
michen zie terk werde, soll jeder Kreis= oder Kommunal-Beamte, insbesondere seder Kreis-
Prcbiaserna dandrath in seinem Geschäftsbereiche den Aufträgen der Provinzial-Städte-Geuer=
Sesictäts-Ki sozietäts-Direktion zur Ausrichtung einzelner Geschaäfte Folge zu leisten verpflich-
ie ma- ket seyn.
8. 117. Jeder in der Provinz Sachsen mit Tichtereigenlchaft angestellte
Justizbeamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu ver-
handelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe in so weit, als
ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon
entbindet, Folge zu leisten schuldig.
6. 118. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb
seines Geschäftskreises den Aufträgen der Feuersozietckts-Direktion zu Tax= oder
Brandschäden-Aufnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten, und die vorge-
setzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten.
6. 119. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Ge-
bdudetaxen von der Behörde beauftragt wird, so soll er (auher den Fuhrkosten
bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhren nicht gestellt werden) seine
Gebühren nach folgenden Sützen zu liquidiren haben:
a. für Aufnahme einer förmlichen Taxe von jeder Ein Tausend Quadratfuß
Grundfläche für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen;
b. für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses letztern Satzes. Es werden
dabei Gebcude, die überhaupt weniger als 1000 Quadratfuß Grundsläche
haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über eine solche
Grundssäche, wenn sie unter fünfhundert Muabrafüß sind, gar nicht, wenn
sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet.
é. 120. Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, inner-
halb des Kreises, in dem er anfsäßig ist, auf die Aufforderung der Feuersozietäts=
Behörden in den Tax= oder Brandschaden-Aufnahme-Terminen sich einzufinden,
und als Sachverständiger zu fungiren. Handwerksmeister u. s. w. erhalten ihre
Didten, Versäumniß= und Zehrungskosten, Reisegelder 2c. nach eben denjenigen
Gaätzen, wie solche ihnen in dhnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus
Scaatskassen zukommen würden.
4. 121. Jeder Magistrat ist verbunden, die H. 12. erwähnten Anzeigen
auf= oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern.
6. 122. Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Provinziab-
Städte-Feuerso ietats-Direktion jede von derselben erbetene und zu Pren Wer-
requirirten Behörde) Geschaftskreise gehhrige Auskunft, soweit nicht besondere
gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.
8. 123.