Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Beistand, auf . 116. Damit die Geschadftsführung der Feuersozietät möglichst erleich- 
michen zie terk werde, soll jeder Kreis= oder Kommunal-Beamte, insbesondere seder Kreis- 
Prcbiaserna dandrath in seinem Geschäftsbereiche den Aufträgen der Provinzial-Städte-Geuer= 
Sesictäts-Ki sozietäts-Direktion zur Ausrichtung einzelner Geschaäfte Folge zu leisten verpflich- 
ie ma- ket seyn. 
8. 117. Jeder in der Provinz Sachsen mit Tichtereigenlchaft angestellte 
Justizbeamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu ver- 
handelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe in so weit, als 
ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon 
entbindet, Folge zu leisten schuldig. 
6. 118. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb 
seines Geschäftskreises den Aufträgen der Feuersozietckts-Direktion zu Tax= oder 
Brandschäden-Aufnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten, und die vorge- 
setzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
6. 119. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Ge- 
bdudetaxen von der Behörde beauftragt wird, so soll er (auher den Fuhrkosten 
bei vorkommenden Reisen, wofern ihm die Fuhren nicht gestellt werden) seine 
Gebühren nach folgenden Sützen zu liquidiren haben: 
a. für Aufnahme einer förmlichen Taxe von jeder Ein Tausend Quadratfuß 
Grundfläche für jedes Stockwerk funfzehn Silbergroschen; 
b. für eine bloße Tarrevision die Hälfte dieses letztern Satzes. Es werden 
dabei Gebcude, die überhaupt weniger als 1000 Quadratfuß Grundsläche 
haben, auf diese Fläche für voll, und die Ueberschüsse über eine solche 
Grundssäche, wenn sie unter fünfhundert Muabrafüß sind, gar nicht, wenn 
sie aber fünfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls für voll gerechnet. 
é. 120. Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, inner- 
halb des Kreises, in dem er anfsäßig ist, auf die Aufforderung der Feuersozietäts= 
Behörden in den Tax= oder Brandschaden-Aufnahme-Terminen sich einzufinden, 
und als Sachverständiger zu fungiren. Handwerksmeister u. s. w. erhalten ihre 
Didten, Versäumniß= und Zehrungskosten, Reisegelder 2c. nach eben denjenigen 
Gaätzen, wie solche ihnen in dhnlichen Geschäften für öffentliche Rechnung aus 
Scaatskassen zukommen würden. 
4. 121. Jeder Magistrat ist verbunden, die H. 12. erwähnten Anzeigen 
auf= oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern. 
6. 122. Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Provinziab- 
Städte-Feuerso ietats-Direktion jede von derselben erbetene und zu Pren Wer- 
requirirten Behörde) Geschaftskreise gehhrige Auskunft, soweit nicht besondere 
gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
8. 123.
	        
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