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(No. 1919.) Verordnung wegen Auflösung der Magdeburgischen und Halberstädtischen Städte-
Feuersozietäten, so wie des Ausscheidens der zu denselben nicht gehörigen
Städte und städtischen Gebäude aus den übrigen Sozietäten der Provinz
Sachsen, und wegen Ausführung des Provinzial-Städte-Feuersozi
de&-Rase
6 JA-
ments für die Provinz Sachsen. Vom 5. August 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Provinpial=
Städte-Feuersozictäts-Reglement für die Provinz Sachsen, zur ordnungsmäßigen
Auflösung der Magdeburgschen und Halberstädtschen Städte-Feuersozietchten, so
wie wegen des Ausscheidens der zu denselben nicht gehörigen Städte und städ-
tischen Gebdude aus den übrigen Sozietäten der Provinz Sachsen, und wegen
Ausführung des vorhin gedachten Provinzial-Städte-Feuersozietdts-Reglemenrs
nach Vernehmung Unserer getreuen Stände, annoch folgende nähere Vorschrif-
ten zu ertheilen: 1
& 1.
Bei allen denjenigen Sozietaͤten, aus welchen die Staͤdte durch das Pro-
vinzial-Staͤdte-Feuersozietaͤts- Reglement vom heutigen Tage ausscheiden, dauern
die gegenseitigen rechtlichen Sozietaͤtsverhaͤltnisse noch bis zum 31. Dezember
1838. fort, und hoͤren erst mit dem Ablzufe des genannten Jahres auf.
Alle bis zu diesem Zeitpunkte vorgefallenen Feuerschäden sind also als
jenen Sozietäten angehdrige Schadenfälle zu betrachten, und nach den Grund-
sätzen der betreffenden Sozictktsvertrage öber Observanzen zu vergüten.
Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen
Sozietätsverpflichtungen und zur Einhebung und resp. Realistrung der für eben
diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge bleiben die bisherigen Behörden
und Beamten annoch bis zur Ablegung der Schlußberechnung in Funktion, jedoch
muß das Abwickelungsgeschaft im Lause des Jahres 1839. beendigt werden.
Sowohl die beim Abschlusse der Magdeburger und Halberstädter Feuer-
sozietct sich eiwa ergebenden Ueberschüsse, als der, auf die zur neuen Städte=
Feuersozietdt übertretenden Interessenten der aufzulösenden Sozietät des Herzog-
tbums Sachsen, von den Beständen der letztern, pro rata ihrer ersscherungs-
Summen fallende Antheil, geht zu der Kasse des neuen Instituts über, und wird
zur Bildung des Betriebsfonds desselben benutzt.
Zwar kann den einzelnen Interessenten, auf deren Versicherungssummen
diese Bestände fallen, kein eigemtliches Eigenthumsrecht an denselben zugestanden
werden, jedoch soll die Berschiedenheit dieser Antheile bei dem nächsten Aus-
Schreiben unter Dobechtung der, #. 29. ertheilten Vorschrift, unter den betref-
enden Städten durch Erhöhung oder Verminderung ihres nach Maaßgabe des
eigentlech n Bedarfs zu entrichtenden terminlichen Beitrages ausgeglichen werden.
Ta guch die Magdeburger und Halberstädter Seddte-Feuersozietäten seither
kei-