Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 416 — 
(No. 1919.) Verordnung wegen Auflösung der Magdeburgischen und Halberstädtischen Städte- 
Feuersozietäten, so wie des Ausscheidens der zu denselben nicht gehörigen 
Städte und städtischen Gebäude aus den übrigen Sozietäten der Provinz 
Sachsen, und wegen Ausführung des Provinzial-Städte-Feuersozi 
de&-Rase 
6 JA- 
ments für die Provinz Sachsen. Vom 5. August 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Provinpial= 
Städte-Feuersozictäts-Reglement für die Provinz Sachsen, zur ordnungsmäßigen 
Auflösung der Magdeburgschen und Halberstädtschen Städte-Feuersozietchten, so 
wie wegen des Ausscheidens der zu denselben nicht gehörigen Städte und städ- 
tischen Gebdude aus den übrigen Sozietäten der Provinz Sachsen, und wegen 
Ausführung des vorhin gedachten Provinzial-Städte-Feuersozietdts-Reglemenrs 
nach Vernehmung Unserer getreuen Stände, annoch folgende nähere Vorschrif- 
ten zu ertheilen: 1 
& 1. 
Bei allen denjenigen Sozietaͤten, aus welchen die Staͤdte durch das Pro- 
vinzial-Staͤdte-Feuersozietaͤts- Reglement vom heutigen Tage ausscheiden, dauern 
die gegenseitigen rechtlichen Sozietaͤtsverhaͤltnisse noch bis zum 31. Dezember 
1838. fort, und hoͤren erst mit dem Ablzufe des genannten Jahres auf. 
Alle bis zu diesem Zeitpunkte vorgefallenen Feuerschäden sind also als 
jenen Sozietäten angehdrige Schadenfälle zu betrachten, und nach den Grund- 
sätzen der betreffenden Sozictktsvertrage öber Observanzen zu vergüten. 
Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen 
Sozietätsverpflichtungen und zur Einhebung und resp. Realistrung der für eben 
diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge bleiben die bisherigen Behörden 
und Beamten annoch bis zur Ablegung der Schlußberechnung in Funktion, jedoch 
muß das Abwickelungsgeschaft im Lause des Jahres 1839. beendigt werden. 
Sowohl die beim Abschlusse der Magdeburger und Halberstädter Feuer- 
sozietct sich eiwa ergebenden Ueberschüsse, als der, auf die zur neuen Städte= 
Feuersozietdt übertretenden Interessenten der aufzulösenden Sozietät des Herzog- 
tbums Sachsen, von den Beständen der letztern, pro rata ihrer ersscherungs- 
Summen fallende Antheil, geht zu der Kasse des neuen Instituts über, und wird 
zur Bildung des Betriebsfonds desselben benutzt. 
Zwar kann den einzelnen Interessenten, auf deren Versicherungssummen 
diese Bestände fallen, kein eigemtliches Eigenthumsrecht an denselben zugestanden 
werden, jedoch soll die Berschiedenheit dieser Antheile bei dem nächsten Aus- 
Schreiben unter Dobechtung der, #. 29. ertheilten Vorschrift, unter den betref- 
enden Städten durch Erhöhung oder Verminderung ihres nach Maaßgabe des 
eigentlech n Bedarfs zu entrichtenden terminlichen Beitrages ausgeglichen werden. 
Ta guch die Magdeburger und Halberstädter Seddte-Feuersozietäten seither 
kei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.