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Zusätzliche Bestimmung.
Ein Lastsuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zube-
hörungen desselben und Furter für höchstens drei Tage, an andern Gegenständen
mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich zwei Zentner, sich auf dem-
selben beßindet. ·
Befreiungen.
Wegegeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königl.
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Hauses, imgleichen den Koͤnigl. Gestuͤten angehoͤren;
vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mi-
litair auf dem Marsche bei sich fuͤhrt; desgleichen von Offizieren zu
Pferde im Dienst und in Dienstuniform;
von oͤffentlichen Beamten auf Dienstreisen, innerhalb ihrer Geschäfts-
Bezirke, wenn sie sich legitimiren; desgleichen von Pfarrern und Schul-
lehrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihres Diensibezirks; von Trans-
porten, die fuͤr unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, auf
Vorzeigung von Freipaͤssen; imgleichen von Vorspann- und Lieferungs-
fuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den
Fuhrbefehl ausweisen; so wie von Salzfuhren, die für Rechnung des
Fiskus entweder durch Entrepreneurs oder auf andere Weise bewirke
werden; von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, im-
gleichen von Armen= und Arrestantenfuhren; von Chausseebau-, Kir-
chen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol,,
Fahr= und Schnellposten, oder von leer zurückkehrenden Postpferden;
von allen Kutschen, Kaleschen, Kabriolets, Schlitten und überhaupt
von allen Guhren, welche lediglich zum Fortschaffen von Personen be-
stimmt sind, insofern die Führer derselben und die darauf befindlichen
Personen keine zum Verkauf bestimmte Gegenstände geladen haben;
von Düngerfuhren überhaupt; von andern Wirhhschaftsfuhren, ein-
ehleich derjenigen zur Anfuhr der Bau= und Brennmaterialien, in-
oweit letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen von
Wilrthschafrsvieh der Ackerwirthe, jedoch nur innerhalb der Gemeine-
Grenzen und innerhalb der Feldmark, worin die von ihnen bewirth-
schafteten Grundstücke liegen;
von vom Markte leer zurückkehrenden Fuhren;
von allen Juhren und Thieren der Ortseinwohner mit Gerchschaften
oder zur eigenen Haus= und Wirthschafesnothdurft.
Berlin, den 13. Juni 1838
#. .) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
(No. 1921.)