Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Zusätzliche Bestimmung. 
Ein Lastsuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zube- 
hörungen desselben und Furter für höchstens drei Tage, an andern Gegenständen 
mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich zwei Zentner, sich auf dem- 
selben beßindet. · 
Befreiungen. 
Wegegeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königl. 
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Hauses, imgleichen den Koͤnigl. Gestuͤten angehoͤren; 
vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mi- 
litair auf dem Marsche bei sich fuͤhrt; desgleichen von Offizieren zu 
Pferde im Dienst und in Dienstuniform; 
von oͤffentlichen Beamten auf Dienstreisen, innerhalb ihrer Geschäfts- 
Bezirke, wenn sie sich legitimiren; desgleichen von Pfarrern und Schul- 
lehrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihres Diensibezirks; von Trans- 
porten, die fuͤr unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, auf 
Vorzeigung von Freipaͤssen; imgleichen von Vorspann- und Lieferungs- 
fuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; so wie von Salzfuhren, die für Rechnung des 
Fiskus entweder durch Entrepreneurs oder auf andere Weise bewirke 
werden; von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, im- 
gleichen von Armen= und Arrestantenfuhren; von Chausseebau-, Kir- 
chen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol,, 
Fahr= und Schnellposten, oder von leer zurückkehrenden Postpferden; 
von allen Kutschen, Kaleschen, Kabriolets, Schlitten und überhaupt 
von allen Guhren, welche lediglich zum Fortschaffen von Personen be- 
stimmt sind, insofern die Führer derselben und die darauf befindlichen 
Personen keine zum Verkauf bestimmte Gegenstände geladen haben; 
von Düngerfuhren überhaupt; von andern Wirhhschaftsfuhren, ein- 
ehleich derjenigen zur Anfuhr der Bau= und Brennmaterialien, in- 
oweit letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen von 
Wilrthschafrsvieh der Ackerwirthe, jedoch nur innerhalb der Gemeine- 
Grenzen und innerhalb der Feldmark, worin die von ihnen bewirth- 
schafteten Grundstücke liegen; 
von vom Markte leer zurückkehrenden Fuhren; 
von allen Juhren und Thieren der Ortseinwohner mit Gerchschaften 
oder zur eigenen Haus= und Wirthschafesnothdurft. 
  
Berlin, den 13. Juni 1838 
#. .) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1921.)
	        
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