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und Ausbildung genommen hat, und uͤber seine etwanigen fruͤheren Amtsverhaͤlt-
nisse jeder Art genaue Auskunft gegeben werden muß, einzureichen.
8. 2.
Pruͤfungebe- Die Pruͤfung selbst wird von dem Regierungs-Praͤsidenten angeordnet,
börde. welcher drei Examinatoren unter den Abtheilungs-Dirigenten und dltern Räthen
des Kollegii, die zu diesem Geschäfte von ihm vorzugsweise geeignet befunden
werden, auswählt, und zu der Prüfungs-Kommission, unter eigenem Porsis,
vereiniget. Ein Wechsel des Personals der Mitglieder dieser Kommission ist,
nach dem Gutfinden des Präsidenten, in jedem einzelnen Falle zulässig.
". 3.
Bestandthellle Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche.
der Prüfung. 1
Schriftliche Die schriftlichen Probearbeiten bestehen:
Vruͤfuns 1) in der Beantwortung einiger schriftlich aufzugebenden Fragen;
2) in einem darstellenden und gutachtlichen Bericht über einen gegebenen Fall
oder aus dem Kandidaten zuzufertigenden Akten; endlich
3) in einem auszuführenden kommissarischen Lokalauftrage.
Die Aufgaben zu diesen Ausarbeitungen werden von der Prüfungs-Kom-
mission gewählt, und zwar ist die Wahl ausschließlich auf solche Gegenstände der
Verwaltung zu richten, welche der landraäthlichen Amtswirksamkeit, mirhin nicht ledig-
lich der Theorie, sondern vielmehr vorzugsweise der Praxis, angehören. Zu dem
Lokal-Auftrage insbesondere ist ein Amtsgeschäft aus dem Polizei-, Militair-, Steuer-
oder Kommunalfache zu bestimmen, welcher seiner Natur nach nicht langwierig
und verwickelt ist, gleichwohl zur Entwickelung verschiedenartiger Fertigkeiten Ge-
legenheit darbietet.
Eine Dispensation von dem zu 3. erwähnten kommissarischen Auftrage
ist in dem Falle zuldssig, wenn der Kandidat in einer früheren dienstlichen Seel-
lung, sen es als Regierungs-Referendarius oder sonst schon ein solches Geschcfe,
welches nach dem Urtheil der Prüfungs-Kommission für den Zweck genügt,
selbstständtg ausgeführt hat. Einem solchen Geschäft ist auch die interimistische
Verwaltung eines Landrathsamtes, von mindestens halbsdhriger Dauer, gleich
zu achten, wenn solche nach dem Zeugniß der vorgesetzten Regierung dazu an-
ethan war, des Kandidaten Tüchtigkeit zur Ausrichtung kommissarischer Ge-
Hockte auf eine überzeugende Weise darzuthun.
4. 5.
Die schriftlichen Probearbeiten muͤssen von dem Kandidaten laͤngstens
binnen dreimonatlicher Frist, welche der Regierungs-Praͤsident im Falle glaubhaft
nachgewiesener Behinderungen, deren Beseitigung nicht in des Kandidaten
Macht gestanden, den Umstaͤnden nach angemessen verlaͤngern kann, der Pruͤ-
fungs-Kommission eingereicht werden.
Wird diese Frist nicht inne gehalten, so ist von der Prüfung überhaupt
ustend zu nehmen, und dieses dem Kandidaten durch einen Bescheid zu er-
en.
Unter jeder der schriftlichen Probearbeiten muß der Kandidat an Sien
att