Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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pen-Hauptorte zu etablirenden Magazine in Empfang genommen, und die dabei 
etwa entstehenden Streitigkeiten werden von der Etappen-Behoͤrde sofort regu- 
lirt. Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jeder- 
zeit freisteht, so hat ein Kommandirter des Detaschements die Fourage zur wei- 
teren Distribution von der Orts-Obrigkeit in Empfang zu nehmen. Von den 
Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage gefordert 
werden. Ist auf dem Marsche ein Pferd dergestallt erkrankt, daß es vorerst 
nicht weiter zu bringen ist, so wird auf die Dauer der Krankheit für den Mann 
und das Pferd dieselbe Vergütung geleistet, welche für einen auf dem Marsche 
befindlichen Mann und dessen Pferd gewohrt wird. 
Die Lieferung der Rationen soll von der mit der Direktion über die be- 
tressende Militairstraße beauftragten Behörde jährlich öffentlich lizitirt und dem 
Mindestfordernden übertragen werden. « »· 
Der Koͤniglich Preußische Etappen-Inspektor muß zu dieser Lizitation 
eingeladen werden, und kann darauf antragen, daß ein weiterer Lizitarions-Ter- 
min anberaumt werde, wenn ihm die Preise zu hoch scheinen, welches die Kö- 
niglich Hannsversche Behörde nicht verweigern kann. 
In denjenigen Fällen, wo die Fourage nicht aus dem Magazine genom- 
men, sondern von der Gemeinde geliefert ist, erhält diese denselben Preis, wel- 
cen der Lieferant erhalten haben würde, wenn aus dem Magazine fouragirt 
waͤre. 
(. 14. 
Die Transportmictel werden den durchmarschirenden Truppen auf An- 
weisung der Etappen-Behörden und geßen Quittung nur insofern verabreicht, 
als deshalb in den Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. Mur diejenigen 
Militairpersonen, welche unterweges erkranke sind, können außerdem und zwar 
gegen Quiktung, und nachdem die Unfähigkeit zum Marschiren durch das Aktest 
eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf Trans- 
portmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappen-Hospital Anspruch machen. 
In den Fällen, wo kein Arzt sich an Ort und Stelle befindet, um die 
nöthigen Atteste auszustellen, oder wegen Enefernung vom Haupt-Etappen-Orte 
nicht leicht darum angegangen werden kann, soll die Bescheinigung des Deta- 
schementsführers allein genügen, um die Nothwendigkeit der zu gewährenden 
Krankenfuhren zu konstaliren. Uebrigens sind die Kosten, welche die ärztlichen 
Untersuchungen und Atteste in Fdllen der Leistung von Krankenfuhren veranlas- 
sen, von dem betreffenden Gouvernement zu vergüten. 
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Wen bei Durchmarschen starker Armee-Korps der Bedarf der Trans- 
portmittel für jede Abthellung nicht bestimmt angegeben worden, 6 ist der Kom- 
mandeur der in einem Orte begquartierten Abkheilung zwar befugt, auf seine 
eigene Verantwortung Transportmittel zu requiriren, dieses muß aber durch eine 
schriftliche an die Obrigkeit des Orts gerichtete Requisttion geschehen, welche für 
die Leistung der Fuhren, gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende 
Quittung, sorgen wird. Die quartiermachenden Kommandirten dürfen auf keine 
Weise Wagen oder Reitpferde für sich requiriren, es sey denn, daß sie "6 
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