Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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é. 13. derselben; der Minister des Innern ist jedoch ermächtigt, bei Prüsimg 
des Statuts zweckwidrige und mit den jetzigen Verhältnissen nicht überein 
mende Hebungen abzustellen. 
K. 5. 
Fällt ein im Stadtbezirke belegenes Grundstück, dessen Besitz die Ge- 
winnung des Bürgerrechts erfordert, mehreren Miterben zu, so kann 
1) die Gewinmung desselben erst nach erfolgter Erbtheilung und nur von 
demjenigen gefordert werden, welcher das Grundstück übernimmt. 
2) Wird das Grundstück für gemeinschaftliche Rechnung an einen dritten 
verkaust, so liegt keinem der Erben die Gewinnung des Bürgerrechts ob. 
3) 7 bei der Erbtheilung einige der Erben das Grundstück, so 
sind dieselben sowohl da, wo die Städteordnung vom 19. November 
1808., als auch da, wo die Städteordnung vom 17. März 1831. gile, 
das Bürgerrecht ein jeder einzeln 14 gewinnen verpflichtet, jedoch nur 
dann, wenn der Antheil des einzelnen den im &. 15. der Staͤdteord- 
nung vom 17. März 1831. bestimmten Werth hat. 
Eben diese Bestimmungen treten ein, wenn von einem Gewerbe die Rede 
ist, welches die Gewinnung des Bürgerrechte vorqussetzt. 
Die Berichtigung des Besitztitels hängt nicht von der Erwerbung des 
Bürgerrechts ab. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insisegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Juli 1838. · « 
L. S. Friedrich Wilhelm. 
v. Mäffling. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. 
Beglaubigt: 
Düesberg. 
  
(No. 1931.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2. August 1838. nebst Tarif zur Erhebung eines 
Brückengeldes bei Lautenburg. 
G 
% habe den mit Ihrem Berichte vom 12. v. M. eingereichten Tarif zur 
Erhebung eines Brückengeldes bei Lautenburg, unter Vorbehalt des Widerrufs, 
vom 1. Juli d. J. ab, auf fünf Jahre genehmigt und sende Ihnen denselben 
vollzogen zurück, ermächtige Sie auch zugleich, nach Ablauf jener Frist mit den 
etwa erforderlichen Modifikstionen eine Verlängerung dieses Tarifs von drei zu 
drei Jahren zu bewilligen. 
Berlin, den 2. August 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
o. 1910—1991.) Tarif
	        
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