Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 446 — 
Tarif 
zur Erhebung eines Brückengeldes bei Lautenburg. 
An Brückengeld wird entrichtet: 
1) Vin jedem Pferde, jedem Stiere oder jeder W Ur 
im Zuge oder ledlg, mit oder ohne Reiter oder Last Sechs Pfennige, 
2) von jedem Schweine, Hammel oder Schaafe JFJZwei Pfennige, 
3) von jedem Lamnment Ein Pfennig. 
Befreidnngen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) Von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König- 
lichen Hauses, ingleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili 
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde 
im Dienste und in Uniform; 
3) von Königlichen Beamten und deren Gefolge, und von Predigern; 
4) von öffentlichen Kourieren und Estafetten, imgleichen von ordinairen 
Posten, von Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten und den dazu 
ehörigen Beiwagen und von allen von Postbeförderungen leer zurück- 
ehrenden Wagen und Pferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung des Staates geschehen, 
imgleichen von Dorspann= und Lieferungsfuhren auf der Hin= und Rück- 
reise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlsschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfs-Fuhren, imgleichen 
Armen= und Arrestanten-Guhren; 
7) von Fuhren mit thierischem Dünger und Straßenkothe oder ähnlichem 
Unrathe beladen; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerke; 
10) von den Einwohnern zu Lautenburg, die Fuhrleute der Kaufleute, wenn 
sie auswärtig wohnen, ausgenommen; 
11) von den Salzfuhren, sobald ste das Salz in das Lautenburger oder 
irgend ein Magazin führen; 4 
12) von den Landleuten, welche ihre Produkte an den gewöhnlichen Wochen- 
Markttagen zum Perkauf einbringen. 
Berlin, den 2. August 1838. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(o. 1932.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.